Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.5 RdSchr. 17d, Aufbewahrung von Nachweisen
Tit. 3.5 RdSchr. 17d
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Tit. 3 – Nachweis der Elterneigenschaft
Tit. 3.5 RdSchr. 17d – Aufbewahrung von Nachweisen
Die Nachweise über die Elterneigenschaft sind von der beitragsabführenden Stelle zusammen mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant sind, aufzubewahren (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 11 BVV). Ein Vermerk "als Nachweis hat vorgelegen ..." ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren. Die Aufbewahrung der Unterlagen bei den Rentenversicherungsträgern wird nach den für die Archivierung von Akten geltenden Regeln vorgenommen. Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die der beitragsabführenden Stelle bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung bei den für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen nicht notwendig. Ist der Nachweis der Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse zu erbringen, trifft die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten die Pflegekasse.