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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.4.7.5.2 RdSchr. 17j, Stundenlohn
Tit. 9.2.4.7.5.2 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9.2.4.7 – Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts → Tit. 9.2.4.7.5 – Arbeitsverhältnis von noch nicht 3-monatiger Dauer
Tit. 9.2.4.7.5.2 RdSchr. 17j – Stundenlohn
(1) Liegt eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit vor (s. Abschnitt 9.2.4.7.2.2.1 "Vereinbarte Arbeitszeit"), ist ebenfalls die fehlende Zeit zum 3-monatigen Berechnungszeitraum wie ein unverschuldeter Arbeitsausfall zu behandeln.
Beispiel 50 -Berechnungszeitraum kürzer als drei Monate bei Stundenlohn
Beschäftigungsbeginn | 15.07. |
Schutzfristbeginn | 13.09. |
Berechnungszeitraum | 15.07. bis 31.08. |
Das Arbeitsentgelt wird nach Stunden bemessen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 30 h. Arbeitstage sind Mo bis Fr, außer Feiertage. Der Stundenlohn beträgt 10 EUR. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet.
Monat | Arbeitsstunden | Nettoarbeitsentgelt |
Juli | 78 | 780 EUR |
August | 132 | 1.320 EUR |
Lösung:
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das Arbeitsentgelt vom 15.07. bis 31.08. zugrunde zu legen.
2.100 EUR x 30 h 210 h x 7 | = 42,86 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
(2) Sofern für Versicherte, die keine wöchentliche Arbeitszeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart und damit unregelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten haben, das tatsächlich durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden kann, ist auf die Verhältnisse einer vergleichbar beschäftigten Person abzustellen (s. Abschnitt 9.2.4.7.8 "Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person"). Dies gilt auch, sofern die Beschäftigung erst während der Schutzfrist begonnen hat.