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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1 RdSchr. 17j
Tit. 1 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 1. – Änderungshistorie
Tit. 1 RdSchr. 17j
Änderungsdatum | Durchgeführte Änderung |
04./05.12.2018 | Titel aktualisiert |
04./05.12.2018 | Vorwort aktualisiert |
04./05.12.2018 | 1 "Änderungshistorie" eingeführt |
04./05.12.2018 | Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. "Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden." - Klammervermerk aufgenommen, wonach Rückbildungsgymnastik im Einzelfall auch als Einzelunterweisung erfolgen kann |
04./05.12.2018 | 9.2.1.2.1 "Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung" - Anpassung, da das geänderte Muster 9 zum 01.07.2018 eingeführt wurde |
04./05.12.2018 | 9.2.3.1 "Berechnungszeitraum von drei Monaten", 9.2.4.5.2 "Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum", 9.2.4.6 "Mehrere Arbeitsverhältnisse" und 9.5.2 "Mutterschaftsgeld neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" - "Mehrfachbeschäftigung" ist durch das DEÜV-Verfahren geprägt, wonach es sich um sv-pflichtige Beschäftigungen handeln muss, da ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen heraus besteht, wurde der Text entsprechend umformuliert |
04./05.12.2018 | 9.2.4.2.1 "Wohnsitz im Inland" - redaktionelle Anpassung des 2. Absatzes an Gesetzestext |
04./05.12.2018 | 9.2.4.7.4 "Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen" - Klarstellender Hinweis wie Arbeitgeber Teiltage im Datenaustausch zu melden haben |
04./05.12.2018 | 9.2.4.7.6 "Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV" - Der Begriff "Gleitzone" nach § 20 SGB IV wird zum 01.07.2019 in "Übergangsbereich" umgewandelt, daher Formulierung ersetzt |
04./05.12.2015 | 9.2.4.9.2 "Zuschuss bei zulässiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses", 9.2.4.9.3 "Zuschuss nach § 20 Abs. 3 Satz 2 MuSchG bei Insolvenz des Arbeitgebers" - Streichung der Alternative "bzw. (bei wöchentlicher Abrechnung) 13 Wochen" wegen fehlender Praxisrelevanz, Arbeitgeber rechnen monatlich ab |
04./05.12.2018 | 9.3.1.2 "Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss" - Klarstellung, dass Mutterschaftsgeld höchstens bis zu 13 EUR gezahlt wird |
04./05.12.2018 | 9.4.3 "Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung" - Hinweise auf Muster 9 sowie zur Definition einer Totgeburt wegen der Ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung ergänzt |
04./05.12.2018 | 10 "Anlage - Auflistung der verwiesenen Anlagen" - Verlinkung der im Text genannten Dokumente |
03.12.2020 | Genderung im gesamten Dokument umgesetzt |
03.12.2020 | 2.3 "Zusätzliche Leistungen und Modellvorhaben" und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. "Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden." - Hinweis auf Hebammengesetz aufgenommen, wonach für alle Geschlechter die Berufsbezeichnung "Hebamme" gilt; Entbindungspfleger haben Anrecht auf Fortbestand ihrer Berufsbezeichnung |
03.12.2020 | 9.1.1 "Personenkreis" - Umbenennung Bundesversicherungsamt in Bundesamt für Soziale Sicherung |
03.12.2020 | 9.2.2.2 "Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber" - Aktualisierung der Tabelle 1 |
03.12.2020 | 9.2.2.4 "Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwangerschaft)" - Aussage zu Mitgliedern, deren Arbeitsverhältnis bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet ist an den Gesetzeswortlaut des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V angepasst |
03.12.2020 | 9.2.3.1 "Berechnungszeitraum von drei Monaten" - Klarstellung aufgenommen, dass Monate mit komplett unbezahlter unverschuldeter und verschuldeter Fehlzeit, anzurechnen sind |
03.12.2020 | 9.2.4.2.1 "Wohnsitz im Inland" - Aktualisierung Beispiel 23 |
03.12.2020 | 9.2.4.5.2 "Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum" - Ergänzung der Aussagen, wie mit Arbeitsentgeltänderungen nach dem Berechnungszeitraum bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen umzugehen ist sowie Hinweis ergänzt, dass Kurzarbeit nicht als dauerhafte Arbeitsentgeltänderung zu werten ist |
03.12.2020 | 9.2.4.7 "Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts" - Abschnitt unterteilt in 9.2.4.7.1 "Gleichbleibende Monatsbezüge/Schwankendes Arbeitsentgelt" und 9.2.4.7.2 "Stundenlohn" sowie in deren Unterabschnitten jeweils differenziert dargestellt, welche Formeln bei voller Arbeitsleistung im Berechnungszeitraum anzuwenden ist; Nenner in Formel 2 angepasst |
03.12.2020 | 9.2.4.7.3 "Arbeitsausfälle, die zu Lasten der Versicherten gehen" - in den neuen Abschnitten 9.2.4.7.3.1 "Verschuldete Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt" und 9.2.4.7.3.2 "Verschuldete Fehlzeit bei Stundenlohn" spezifischer dargelegt, wie die Berechnung bei Monatsentgelten und Stundenlohn zu erfolgen hat |
03.12.2020 | 9.2.4.7.4 "Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen" - Erläuterungen in den neuen Abschnitten 9.2.4.7.4.1 "Unverschuldete Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt " und 9.2.4.7.4.2 "Unverschuldete Fehlzeit bei Stundenlohn" nach Monatsentgelt oder Stundenlohn getrennt aufgenommen und daher Aussage zum Umgang mit Arbeitsentgeltkürzungen wegen unverschuldeter Fehlzeiten in 9.2.4.7.4 "Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen" aufgenommen |
03.12.2020 | 9.2.4.7.5 "Arbeitsverhältnis von noch nicht 3-monatiger Dauer" - in den neu eingefügten Abschnitten 9.2.4.7.5.1 "Gleichbleibende Monatsbezüge/schwankendes Arbeitsentgelt" und 9.2.4.7.5.2 "Stundenlohn" dargestellt, was bei Monatsentgelten und Stundenlohn zu beachten ist |
03.12.2020 | 9.2.4.7.6 "Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV" - Streichung Fußnote, wonach der Begriff "Übergangsbereich" zum 01.07.2019 den Begriff "Gleitzone" ablöste |
03.12.2020 | 9.2.4.9.1.1 "Zuschuss bei mehreren Arbeitgebern" - Letzter Absatz angefügt zur Klarstellung, wie mit beendeten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen umzugehen ist |
03.12.2020 | 9.3.1.1 "Nicht-Arbeitnehmerinnen" - Aussage zu Mitgliedern, deren Arbeitsverhältnis bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet ist an den Gesetzeswortlaut des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V angepasst und Anpassung der Aussagen zum Umgang mit Wahlerklärungen für einen Krankengeldanspruch, hierzu erfolgte auch eine Folgeänderung in Abschnitt 9.3.1.2 "Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss"; außerdem Aussage ergänzt, dass parallel ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie aus einem Beschäftigungsverhältnis bestehen kann |
03.12.2020 | 9.3.4 "Berechnung des Mutterschaftsgeldes"- Ausgeführt, dass die Berechnung mit den Krankengeld-Formeln zu erfolgen hat und Beispiel zur Berechnung bei festen Monatsbezügen aufgenommen sowie übrige Beispiele angepasst |
03.12.2020 | 9.4.1 "Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung" - neuer Absatz ergänzt, wonach vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen ist, wenn die Geburt vor Beginn der Schutzfrist erfolgt |
03.12.2020 | 9.4.3 "Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung" - Hinweise auf die Abstimmungen der Anpassung des Musters 9 zur Bescheinigung von Totgeburten entfernt, da diese mittlerweile auf dem Muster abgebildet sind |
03.12.2020 | 9.4.5 "Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburten" - Abschnitt neu aufgenommen, um die Besonderheiten von zeitlich auseinanderliegenden Geburten von Mehrlingen zu erläutern und in den Abschnitten 9.2.1.2 "Schutzfrist nach der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG" sowie 9.4.1 "Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung" bis 9.4.3 "Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung" Verweise hierauf aufgenommen |
03.12.2020 | 10.6 "Orientierungspapier des BMFSFJ sowie des BMG und BMAS "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit" - Hyperlink aufgenommen |
23.03.2022 | 2 "Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" - Erweiterung des Gesetzestextes durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG, BGBl. I Nr. 44 vom 19.07.2021, Seiten 2754 ff.) und klarstellender Hinweis zur Anwendung des Hebammengesetzes für Entbindungspfleger im Abschnitt 2.3 "Zusätzliche Leistungen und Modellvorhaben" |
23.03.2022 | 3.3 "Hebammenhilfe" - Abschnitt wurde in mehrere Unterabschnitte zur besseren Strukturierung aufgeteilt |
23.03.2022 | 3.3.2 "Art der Leistungserbringung der Hebammenhilfe" - Ergänzung um Hinweise, wonach Leistungen der Hebammenhilfe auch als Videobehandlung oder Digitale Gesundheitsanwendung erbracht werden können |
23.03.2022 | 3.3.3 "Geburtsvorbereitung während der Schwangerschaft" und 3.3.4 "Rückbildung nach der Entbindung" - Abschnitte wurden aufgrund des thematischen Zusammenhang vom Abschnitt 3.2 "Ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung" hierhin verschoben und redaktionell überarbeitet |
23.03.2022 | 7 "Haushaltshilfe" - redaktionelle Änderung des Gesetzestextes durch das GVWG (BGBl. I Nr. 44 vom 19.07.2021, Seiten 2754 ff.) |
23.03.2022 | 9.2.2.1.1 "Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses" - Aktualisierung des 3. Absatzes wegen Brexit |
23.03.2022 | 9.2.4.2.2 "Im anderen Staat wohnende Versicherte" - Klarstellung zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts für im Vereinigten Königreich wohnende Versicherte |
23.03.2022 | 9.2.4.6 "Mehrere Arbeitsverhältnisse" - Im Beispiel 29 wurde die Berechnung bis zum kalendertäglichen Betrag dargestellt, analog zum Text über dem Beispiel |
23.03.2022 | 9.2.4.9.2 "Zuschuss bei zulässiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses" - Krankenkasse haben auch im Anschluss an das zulässig aufgelöste Arbeitsverhältnis den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, sofern der Arbeitgeber zuvor keinen Zuschuss aufgrund einer nicht beendeten Elternzeit leistete. Die u. U. missverständlichen Aussagen im letzten Abschnitt wurden dahingehend klarstellend formuliert. |