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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.3.1 RdSchr. 17j, Berechnungszeitraum von drei Monaten
Tit. 9.2.3.1 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9.2 – Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts → Tit. 9.2.3 – Bestimmung des Berechnungszeitraums des Mutterschaftsgeldes
Tit. 9.2.3.1 RdSchr. 17j – Berechnungszeitraum von drei Monaten
(1) Als Mutterschaftsgeld wird nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt.
(2) Ein "abgerechneter" Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmerin möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Fallen Abrechnung und Beginn der Schutzfrist auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Kalendermonat zurückgegriffen werden.
(3) Zu berücksichtigen sind nur Kalendermonate, die vor Beginn der Schutzfrist abgelaufen sind.
(4) Ausgangspunkt für die Festsetzung des Berechnungszeitraums von drei Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist; da dieser bei Abweichung zwischen dem voraussichtlichen Entbindungstag und der tatsächlichen Entbindung unverändert bleibt, kann sich auch der Berechnungszeitraum von drei Kalendermonaten dadurch nicht verändern.
Beispiel 11 - Bestimmung Berechnungszeitraum bei früherer oder späterer Entbindung
1 | 2 | |
Voraussichtlicher Entbindungstag | 25.12. | 25.12. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 13.11. | 13.11. |
Abrechnung erfolgt am ... des folgenden Kalendermonats | 05. | 15. |
Tatsächlicher Entbindungstag (später/früher), z. B. | 31.12./15.12. | 31.12./15.12. |
Berechnungszeitraum | August bis Oktober | Juli bis September |
(5) Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten, es sei denn, das Mitglied ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate stellen keine Drei-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.
(6) Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören hingegen Monate, für die infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs oder Kurzarbeit) ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt abgerechnet wurde (s. jedoch Abschnitt 9.2.4 "Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes"). Dabei bleiben jedoch die Zeiten unberücksichtigt, in denen wegen der unverschuldeten Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, s. Abschnitt 9.2.4.7.4 "Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen").
Beispiel 12 - Bestimmung Berechnungszeitraum mit unverschuldeten Fehlzeiten für einen Teilmonat
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 07.11. |
Krankengeld vom | 25.10. bis 03.11. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung war am 05.11. und bezog sich auf den Monat Oktober, für den Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, da aufgrund des Krankengeldbezuges nur für die Zeit vom 25.10. bis 31.10. kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Monate August, September und Oktober.
Beispiel 13 - Bestimmung Berechnungszeitraum mit unverschuldeten Fehlzeiten für einen ganzen Monat
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 07.11. |
unbezahlter Urlaub vom | 28.09. bis 03.11. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Lösung:
Der Monat Oktober war nicht mit Arbeitsentgelt belegt und daher erfolgte am 05.11. keine Entgeltabrechnung. Die letzte Entgeltabrechnung war am 05.10. und bezog sich auf den Monat September für den nur für die Zeit vom 28.09. bis 30.09. kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate umfassen daher die Monate Juli, August und September.
Beispiel 14 - Bestimmung Berechnungszeitraum mit mehrfachen unverschuldeten Fehlzeiten
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 07.11. |
Krankengeld vom | 10.04. bis 02.08. |
und | 31.08. bis 02.10. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung war am 05.11. und bezog sich auf den Monat Oktober. Die letzten drei abgerechneten mit Arbeitsentgelt belegten Kalendermonate umfassen die Monate April, August und Oktober, da in allen drei Monaten nur für einen Teilzeitraum jeweils kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde.
(7) Weiterhin gehören zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten auch Monate, für die kein Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, wenn dies nur erfolgte, weil in diesem Monat ausschließlich verschuldete und unverschuldete unbezahlte Fehlzeiten vorlagen. Auch in diesen Fällen bleiben die Zeiten unberücksichtigt, in denen wegen der unverschuldeten Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, s. Abschnitt 9.2.4.7.4 "Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen").
Beispiel 15 - Bestimmung Berechnungszeitraum mit unverschuldeten und verschuldeten Fehlzeiten für kompletten Monat
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 09.02. |
Krankengeld vom | 01.12. bis 20.12. |
Unentschuldigtes Fehlen vom | 21.12. bis 31.12. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt im Dezember gezahlt.
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung erfolgte am 05.02. für den Monat Januar. Im Dezember wurde kein Arbeitsentgelt abgerechnet. Da dies jedoch ausschließlich wegen des Zusammentreffens der unverschuldeten Fehlzeit (01.12.-20.12.) und der verschuldeten Fehlzeit (21.12.-31.12.) erfolgte, ist der Monat Dezember zu berücksichtigen. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Monate Januar, Dezember und November.
(8) Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. Dies sind Arbeitsverhältnisse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestehen oder nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden sind.
(9) Bereits beendete Arbeitsverhältnisse sind nicht in den Berechnungszeitraum von drei Monaten einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Frauen, die mehrere Beschäftigungen ausgeübt haben und bei Beginn der Schutzfrist nur noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Beispiel 16 - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 15.07. |
Berechnungszeitraum | 01.04. bis 30.06. |
Arbeitsverhältnis A bis | 30.04. |
Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres
Lösung:
Da das Arbeitsverhältnis A bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG bereits beendet ist, ist nur das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B in den Berechnungszeitraum einzubeziehen.
Beispiel 17 - Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 15.07. |
Berechnungszeitraum | 01.04. bis 30.06. |
Arbeitsverhältnis A besteht seit Jahren bis auf Weiteres
Geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 8 SGB IV ab | 01.05. |
Lösung:
In diesem Fall sind sowohl die Arbeitsentgelte aus dem Arbeitsverhältnis A für die Monate April, Mai und Juni, als auch aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni in den Berechnungszeitraum einzubeziehen.
(10) Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses begründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Abschnitt 9.3 "Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes"). Besteht nach der zulässigen Auflösung eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II, so entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis.
(11) Zugrunde zu legen sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis.
Beispiel 18 - Berechnungszeitraum bei Bezug von Arbeitslosengeld neben einer weiteren Beschäftigung
Berechnungszeitraum | 01.05. bis 31.07. |
Arbeitsverhältnis A wird zum | 30.04. zulässig aufgelöst. |
Arbeitslosengeld ab dem | 01.05. |
Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres.
Lösung:
Aus dem bis zum 30.04. bestehenden Arbeitsverhältnis A ist das Arbeitsentgelt aus den Monaten Februar, März und April heranzuziehen. Der Arbeitslosengeldbezug ab dem 01.05. bleibt unberücksichtigt, obwohl er in den Berechnungszeitraum fällt. Zusätzlich wird das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B der Monate Mai, Juni und Juli zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Nettoarbeitsentgelts herangezogen. Gegebenenfalls ist eine anteilsmäßige Zahlung des Zuschusses nach § 20 MuSchG durch den Arbeitgeber B und durch die Krankenkasse (für Arbeitgeber A) vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.4.9 "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld").