Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 SGB IX, Leistungsgruppen
§ 5 SGB IX
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Bundesrecht
Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 5 SGB IX – Leistungsgruppen
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- 4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- 5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 01g Zu § 5 SGB IX Tit. 1.