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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 SV-RechgrV 2017, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 3 SV-RechgrV 2017
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017)
Bundesrecht
§ 3 SV-RechgrV 2017 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 76.200 Euro und monatlich 6.350 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94.200 Euro und monatlich 7.850 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2017 - 31. 12. 2017" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 68.400 Euro und monatlich 5.700 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 84.000 Euro und monatlich 7.000 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2017 - 31. 12. 2017" um die Jahresbeträge ergänzt.