Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.1.2.2 RdSchr. 16e, Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Tit. C.1.2.2 RdSchr. 16e
Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. C.1 – Beiträge → Tit. C.1.2 – Beitragssatz
Tit. C.1.2.2 RdSchr. 16e – Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Für gesetzliche Renten aus dem Ausland gelten ohne Besonderheiten die gesetzlichen Regelungen über den Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI.