Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.4 RdSchr. 16f, Meldung/Bescheinigung zur Arbeitslosenversicherung
Tit. IV.4 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. IV – Meldungen und Mitteilungen
Tit. IV.4 RdSchr. 16f – Meldung/Bescheinigung zur Arbeitslosenversicherung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit darf nur Daten speichern, die zur Bearbeitung von Anträgen von Relevanz sind. Da nicht jede nach § 26 Abs. 2b SGB III arbeitslosenversicherungspflichtige Pflegeperson im Anschluss an die Versicherungspflicht einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, müssten die Daten der elektronischen Meldung vernichtet werden. Aus diesem Grund ist entgegen des Gesetzeswortlauts von einer elektronischen Meldung der Daten abzusehen.
(2) Im Falle der Arbeitslosigkeit ist die nach § 26 Abs. 2b SGB III versicherungspflichtige Pflegezeit nachzuweisen. Dazu ist der von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu verwenden (§ 312 Abs. 3 SGB III).