Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.6 RdSchr. 16f, Verjährung
Tit. III.6 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III – Beiträge
Tit. III.6 RdSchr. 16f – Verjährung
(1) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge, soweit sie nicht vorsätzlich vorenthalten werden, in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Diese allgemeine Verjährungsvorschrift für Beitragsansprüche in der Sozialversicherung gilt auch für die Beiträge der Pflegekassen, der privaten Versicherungsunternehmen und der Festsetzungsstellen für die Beihilfe im Sinne der §§ 345 Nr. 8, 347 Nr. 10, 349 Abs. 4a und 5 SGB III und §§ 166 Abs. 2, 170 Abs. 1 Nr. 6, 173 Satz 1, 176a SGB VI, obgleich das im Sinn und Zweck der Verjährungsvorschrift liegende Schutzbedürfnis des Schuldners in diesen Fällen erheblich weniger ausgeprägt ist.
(2) Hinsichtlich der Wirkungen der Verjährung verweist § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV auf die Vorschriften des BGB. Nach § 214 Abs. 1 BGB führt die Verjährung von Ansprüchen zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners. Von diesem Recht macht die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen bei der Einrede der Verjährung Gebrauch. Die Anwendung der Verjährungsregelung schließt im Übrigen nicht nur die Zahlung der Beiträge für bereits verjährte Zeiten aus, sondern verhindert auch, dass Meldungen für diese Zeiten abgegeben werden.