Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.1.7.10 RdSchr. 16f, Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer
Tit. II.1.7.10 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. II.1 – Versicherungspflicht → Tit. II.1.7 – Ausschluss der Versicherungspflicht
Tit. II.1.7.10 RdSchr. 16f – Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer
Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer, die im Wege einer Fiktion wie ein selbständig tätiger Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert werden, sind nicht selbständig tätig im Sinne des § 3 Satz 3 SGB VI, da die Fiktion der Unternehmerstellung nur im Rahmen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ALG). Dagegen kommt für die Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen und als Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig tätig sind, nur dann Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in Betracht, wenn die Tätigkeit der Ehegatten als landwirtschaftliche Unternehmer regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt.