Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5.1 RdSchr. 16c, Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V
Tit. 4.5.1 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 4 – Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V → Tit. 4.5 – Abgrenzung zu anderen Leistungen
Tit. 4.5.1 RdSchr. 16c – Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V
(1) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V setzt voraus, dass Versicherte einen grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarf haben, der durch Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht abgedeckt werden kann. Versicherte, die ausschließlich einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung - sowie ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder - haben und einen Antrag auf Leistungen nach § 39c SGB V stellen, haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V. Es sind ggf. Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V anzubieten.
(2) Haben Versicherte einen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie an der Versorgung und Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes und reichen für den Bedarf an Grundpflege die Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht aus, besteht neben dem Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V (Sicherstellung der Versorgung und Betreuung des Kindes) ein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V.