Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.4 RdSchr. 16c, Verfahren
Tit. 4.2.4 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 4 – Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V → Tit. 4.2 – Anspruchsvoraussetzungen
Tit. 4.2.4 RdSchr. 16c – Verfahren
(1) Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V sind bei der Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag muss eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beigelegt werden, dass aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit ein Kurzzeitpflegeaufenthalt indiziert ist. Auch die voraussichtliche Dauer des Kurzzeitpflegeaufenthalts sollte aus der Bescheinigung hervorgehen.
(2) Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, dass Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht ausreichend sind.