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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Stolpersteine - Beschäftigung von Flüchtlingen
Stolpersteine - Beschäftigung von Flüchtlingen
Inhaltsübersicht
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Information
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1. Allgemeines
Der Zuzug von Flüchtlingen stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen. Im Fokus steht insbesondere die Frage der Integration. Dabei ist dies mit der wichtigste Punkt: die Einbeziehung in den Arbeitsmarkt. Viele Unternehmen sind bereit, Flüchtlinge einzustellen – aber es sind viele Besonderheiten zu beachten. Neben rein praktischen Fragen, wie die berufliche Qualifikation oder die Sprache, sind auch rechtliche Hürden zu beachten. Dabei gilt schon seit Jahren der Grundsatz "fördern und fordern". Lesen Sie, was wichtig ist.
2. Wer darf arbeiten?
Grundsätzlich sind in der Zeit nach der Ankunft in Deutschland Einschränkungen zu beachten. Die Möglichkeiten ändern sich einerseits im Lauf der Zeit, sind andererseits auch vom Status des Flüchtlings abhängig. Insbesondere ist zu prüfen, welche Regelungen für diesen Status hinsichtlich der Arbeitserlaubnis gelten. Die folgende Übersicht ist auch bei Beschäftigung von Flüchtlingen als Saisonarbeitnehmer zu beachten.
Status des Flüchtlings: | Definition: | Arbeitserlaubnis: | Bei Beschäftigung zu beachten: |
Anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis | Dem Asylantrag wurde stattgegeben | Wird von der Ausländerbehörde mit der Aufenthaltserlaubnis ausgesprochen | Wurde nur ein Abschiebungsverbot ausgesprochen, entscheidet die Ausländerbehörde im Einzelfall. |
Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung | Asyl wurde beantragt. Die Aufenthaltsgestattung beinhaltet die Erlaubnis zum Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens. | Wird von der Ausländerbehörde nach Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochen. | Arbeitserlaubnis kann frühestens drei Monate nach dem Asylantrag bzw. der Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erteilt werden. Keine Arbeitserlaubnis möglich, wenn noch die Pflicht besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bestimmte Tätigkeiten sind bereits vorher möglich. |
Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) – Asylantrag nach dem 31.08.2015 (nach einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/5314) sollten künftig auch Algerien, Georgien, Marokko und Tunesien zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören. In seiner Sitzung am 10.03.2019 hat der Bundesrat seine Zustimmung zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz verweigert | Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten | Kann nicht ausgesprochen werden. | --- |
Geduldete | Asylantrag ist abgelehnt, Abschiebung jedoch aus allgemeinen oder persönlichen Gründen nicht möglich. | Wird von der Ausländerbehörde nach Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochen | Arbeitserlaubnis kann frühestens drei Monate nach Beginn der Duldung erteilt werden. Bestimmte Tätigkeiten sind bereits vorher möglich. Die Duldung ist in der Regel befristet. Duldung kann auch für einen bestimmten Zweck ausgestellt werden, z.B. um eine Ausbildung zu absolvieren. Siehe hierzu insbesondere Abschn. 4.5. Aufenthaltserlaubnis vorlegen lassen! |
Westbalkanregelung (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) | Staatsangehörige dieser Staaten, die bei der Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat ein Visum zur Arbeitsaufnahme beantragt haben | Wird erteilt, wenn keine Ausschlussgründe. Siehe auch Ausländische Arbeitnehmer – Akquise von Fachkräften. | Regelung ist bis Ende 2023 befristet. |
Ukraine | Ukrainische Staatsbürger, die kriegsbedingt geflüchtet und nach Deutschland eingereist sind. | Die EU-Massenzustrom-Richtlinie wird von Deutschland umgesetzt. Bei Einreise bis 30.11.2022 können die Flüchtlinge innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Damit verbunden ist eine Arbeitserlaubnis. Einzelheiten siehe unter 4.5.3 | Die Aufenthaltserlaubnis muss den Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" enthalten. Eine evtl. Wartezeit bis zur Erteilung der Arbeitserlaubnis kann durch eine "Fiktionsbescheinigung" überbrückt werden, die dann zur Ausübung einer Berufstätigkeit berechtigt. |
Praxistipp:
Weitere Einzelheiten siehe auch unter http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html und unter www.aok.de/Arbeitgeber/Sozialversicherung/Beschaeftigung auslaendischer Arbeitnehmer.
3. Verfahren
Die Arbeitserlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Sie ist verbunden mit der Aufenthaltsgenehmigung. Zuständig ist die Behörde, in dessen Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort des Flüchtlings liegt.
Die zuständige Ausländerbehörde können Sie suchen unter www.bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Service-Center/Beratung vor Ort/BAMF-NAVI.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, wird dies intern zwischen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur abgestimmt. Es ist kein separater Antrag erforderlich. Sinnvoll kann es aber sein, sich von dem örtlichen Arbeitgeberservice der Bundesagentur beraten zu lassen. Für die Entscheidung über die Zustimmung sind mehrere zentrale Arbeitseinheiten der Bundesagentur zuständig. In dem Verfahren werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen folgende Punkte geklärt:
Vorrangprüfung: Die frühere Vorrangprüfung, bei der die Bundesagentur feststellte, ob für den Arbeitsplatz Deutsche oder EU-Bürger zur Verfügung stehen, ist aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für die qualifizierte Beschäftigung (Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung) seit 01.03.2020 entfallen. Sie gilt aber nach wie vor für Ausbildungen und kann jederzeit wieder eingeführt werden, wenn sich die Arbeitsmarktsituation ändert.
Beschäftigungsbedingungen: Sie dürfen nicht schlechter sein als für bevorrechtigte Arbeitnehmer.
Ausnahmen: Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen. Diese Verpflichtung gilt für sechs Wochen und kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
4. Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, Geduldete
4.1 Erste drei Monate
Während der ersten drei Monate des Verfahrens ist keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung möglich. Das Verfahren in diesem Sinne beginnt bei Asylbewerbern spätestens mit der Stellung des Asylantrages. Soweit aber vorher eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wurde, beginnt die Frist bereits zu diesem Zeitpunkt.
Aber auch während der drei Monate sind bereits mit Genehmigung der Ausländerbehörde bestimmte Tätigkeiten erlaubt. Eine Zustimmung der Bundesagentur ist nicht erforderlich. Dies gilt für folgende Tätigkeiten:
Praktika i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG:
Pflichtpraktika,
Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten,
Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsausbildungsvorbereitung.
Wird ein befristetes Praktikum zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses durchgeführt, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; dabei ist aber nur eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen vorzunehmen.
Hospitationen, bei denen dem Flüchtling lediglich ein Einblick in den Beruf bzw. der Arbeitswelt gewährt wird, sind ohne Genehmigung möglich. Auch gilt keine zeitliche Befristung, solange keine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert erfolgt.
Bei Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erhält der Asylbewerber für die gesamte Zeit der Ausbildung eine Duldung. Die Regelung gilt unabhängig vom Alter des Auszubildenden. Wer nach der Ausbildung weiter beschäftigt wird, erhält für zwei weitere Jahre ein Aufenthaltsrecht. Wird der Asylbewerber nach der Ausbildung nicht weiter beschäftigt, erhält er ein halbes Jahr ein Aufenthaltsrecht, um sich eine Stelle zu suchen. Geduldete erhalten die Erlaubnis zu einer Berufsausbildung mit Erteilung der Duldung (siehe aber unten, 4.5), Asylsuchende ab dem 4. Monat des Aufenthalts.
Der Gesetzgeber hat die Duldungserteilung für eine Ausbildung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Duldung: Es dürfen keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, der Betroffene darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen und er darf die Aufenthaltsbeendigung durch sein Verhalten nicht verschuldet haben.
Praxistipp:
Der Aufnahme einer Ausbildung muss die Ausländerbehörde zustimmen. Daher unbedingt vor Beginn der Ausbildung die Behörde einschalten. Wird dies versäumt, liegt rechtlich Schwarzarbeit vor! Dies gilt sogar, wenn der Flüchtling bereits vorher als Hilfskraft im gleichen Betrieb beschäftigt war. Wird der Asylantrag während der Ausbildung abgelehnt, sollte sofort ein Antrag auf Ausbildungsduldung gestellt werden, um einer Abschiebung zuvorzukommen.
Kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung besteht für ein von der Antragstellerin rechtwidrig – ohne Anzeige bei der Ausländerbehörde – aufgenommenes, neues Ausbildungsverhältnis (OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 – 7 B 11079/17.OVG). In dem entschiedenen Fall waren konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits eingeleitet, was der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstand.
Ebenfalls kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung besteht, wenn der Flüchtling durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung bereits eine Berufsqualifikation erworben hat. In dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall strebte der – nach Abschluss des Asylverfahrens ausreisepflichtige - Antragsteller eine Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fensterbau an; in diesem Beruf war er in Armenien bereits 14 Jahre tätig, zuletzt als Selbstständiger mit eigenem Betrieb. Daher sei die Aufnahme der Ausbildung als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil der Zweck der Ausbildungsduldung dadurch umgangen und das Ziel verfolgt werde, zunächst eine Duldung und nach der Ausbildung einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten (OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 – 7 B 11276/17.OVG).
Eine Beschäftigung ist ebenfalls zulässig:
von Hochqualifizierten, Führungskräften, Wissenschaftlern/Forschern;
im Rahmen gesetzlich geregelter Freiwilligendienste;
im Rahmen schulischer und von der EU geförderter Praktika;
in bestimmten zustimmungsfreien Beschäftigungen (z.B. Blaue Karte EU mit mindestens (2022) 56.400,00 EUR bzw. 43.992,00 EUR).
Angehörige des Arbeitgebers:
Lebt der Arbeitgeber mit dem Asylbewerber bzw. dem Geduldeten in häuslicher Gemeinschaft, ist eine Beschäftigung in seinem Betrieb erlaubt, wenn es sich um seinen Ehegatten, den Lebenspartner oder um Verwandte und Verschwägerte ersten Grades handelt.
Bei Personen, die eine Aufenthaltsgestattung haben, können auch diese Tätigkeiten infolge eines Beschäftigungsverbotes ausgeschlossen sein. Dies gilt insbesondere, solange eine Verpflichtung besteht, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bei Geduldeten kann ein Beschäftigungsverbot bestehen, wenn sie das Abschiebehindernis selbst herbeigeführt haben.
4.2 Vierter bis 15. Monat
Ab dem vierten Monat kann grundsätzlich jede Beschäftigung, mit Ausnahme der Leiharbeit, erlaubt werden. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens führt die Bundesagentur die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch. Gibt sie grünes Licht, stimmt die Ausländerbehörde der Beschäftigung zu. Die frühere Vorrangprüfung, bei der die Bundesagentur feststellte, ob für den Arbeitsplatz Deutsche oder EU-Bürger zur Verfügung stehen, ist aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für die qualifizierte Beschäftigung (Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung) zum 01.03.2020 entfallen. Sie gilt aber nach wie vor für Ausbildungen und kann jederzeit auch auf regionaler Ebene wieder eingeführt werden, wenn sich die Arbeitsmarktsituation ändert.
Nach drei Monaten ist grundsätzlich auch eine Probebeschäftigung möglich. Es gilt der Mindestlohn bzw. die ortsübliche Vergütung. Bei Saisonarbeitnehmern ist es möglich, Kost und Logis auf den Mindestlohn anzurechnen. Die Bundesagentur führt nur eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch.
Die Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ist ohne Zustimmung der Bundesagentur möglich (siehe auch oben unter 4.1). Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung kann bis zu sechs Monate ein Beschäftigungsverbot gelten. Dies gilt insbesondere, wenn die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, auf sechs Monate verlängert wurde.
4.3 Nach 15 Monaten bis zu vier Jahren
Grundsätzlich kann jede Beschäftigung durch die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur erlaubt werden. Die Bundesagentur überprüft die Beschäftigungsbedingungen. Zulässig ist auch eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer.
4.4 Nach vier Jahren
Durch die Ausländerbehörde kann jede Beschäftigung genehmigt werden. Eine Zustimmung der Bundesagentur ist nicht mehr erforderlich.
4.5 Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 08.07.2019 (BGBl. I Nr. 26 S. 1021), das am 01.01.2020 in Kraft trat, wurde der Aufenthaltsstatus für Geduldete, die einer Beschäftigung nachgehen oder sich in Ausbildung befinden, verbessert.
4.5.1 Beschäftigungsduldung
Für 30 Monate können ausreisepflichtige Ausländer und deren Ehegatte bzw. Lebenspartner unter den folgenden Voraussetzungen einen sicheren Aufenthaltsstatus erhalten:
Die Einreise in das Bundesgebiet ist vor dem 01.08.2018 erfolgt;
die Identität ist zweifelsfrei geklärt;
der Ausländer ist seit mindestens 12 Monaten geduldet;
er übt seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 35 Stunden wöchentlich aus (bei Alleinerziehenden sind 20 Wochenstunden ausreichend);
der Lebensunterhalt wird eigenständig sichergestellt;
es sind hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden;
es liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor und es bestehen keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vor;
ein (verpflichtender) Integrationskurs wurde erfolgreich abgeschlossen;
die evtl. Kinder besuchen hier die Schule.
Die Regelung ist bis zum Jahresende 2023 befristet. Die Duldung erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen Kinder, die bei dem Ausländer leben.
4.5.2 Ausbildungsduldung
Die Ausbildungsduldung kommt auch in Betracht für einen anerkannten Assistenz- oder Helferberuf. Voraussetzung ist, dass im Anschluss eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert werden soll und hierfür eine Ausbildungszusage vorliegt. Für die Ausbildungsduldung gilt grundsätzlich eine Wartefrist von drei Monaten nach Ablehnung des Asylantrages. Die Identität des Ausländers muss auch für die Ausbildungsduldung geklärt sein und es dürfen keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen bestehen.
4.5.3 Flüchtlinge aus der Ukraine
Für Flüchtlinge aus der Ukraine war zunächst befristet bis zum 31.08.2022 kein Aufenthaltstitel erforderlich. Dies galt für Personen, die vor dem 24.02.2022 die ukrainische Staatsangehörigkeit hatten bzw. als Angehörige von Drittstaaten sich dort rechtmäßig aufgehalten haben sowie die Familienangehörigen dieser Gruppen. Infolge einer neuen Verordnung gilt folgendes:
Bei Einreise bis zum 03.06.2022 lief die Befreiung von der Visumpflicht am 31.08.2022 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben. Bis zur Entscheidung darüber besteht eine Aufenthaltserlaubnis.
Bei Einreise ab 04.06.2022 bis 31.08.2022 gilt die Befreiung von der Visumpflicht für 90 Tage; innerhalb dieser Zeit muss der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Bei Einreise vom 01.09.2022 bis 31.11.2022 muss der Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach Einreise beantragt werden.
Darüber hinaus können diese Personen ohne Wartezeit eine Beschäftigung oder eine Ausbildung aufnehmen. Erforderlich ist dafür aber eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt". Diese Erlaubnis wird auch dann erteilt, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Nach der sogenannte "Massenzustrom-Richtlinie" der EU wird dieser Aufenthaltstitel zunächst für ein Jahr ausgestellt und kann bis zu drei Jahren verlängert werden (siehe auch § 24 AufenthG). Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, die dann sofort eine Arbeitsaufnahme erlaubt. Eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für die ersten drei Monate, wenn der Betroffene in einer Flüchtlingseinrichtung wohnt, für die ersten neun Monate, beschränkt (siehe 4.1).
4.6 Was können Sie tun?
Für den Betrieb ist es nicht ohne weiteres möglich, den Status des Flüchtlings und die Genehmigungsfähigkeit einer Beschäftigung zu bestimmen. Daher ist es wichtig, dass rechtzeitig vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages die Ausländerbehörde eingeschaltet wird. Den erforderlichen Antrag muss der Flüchtling selbst stellen. Erst wenn die notwendige Entscheidung schriftlich vorliegt, sollte der Arbeitsvertrag geschlossen werden. Bei befristeter Arbeitserlaubnis ist es sinnvoll, den Vertrag adäquat zu befristen. Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, in das Aufenthaltsdokument Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit einzutragen, die Auskunft über die Arbeitserlaubnis geben. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsdokumentes gibt auch Auskunft, wie lange hinsichtlich des Mitarbeiters eine Planungssicherheit besteht.
Praxistipp:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufzubewahren (§ 4 Abs. 3 AufenthG).
Praxistipp:
2. Die Arbeitsagentur hält weitergehendes Informationsmaterial bereit. Siehe unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen/Arbeitskräfte finden/Geflüchtete Menschen beschäftigen).
Der Betrieb ist verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beschäftigung weiterhin vorliegen.
Arbeitsrechtlich sind keine Besonderheiten zu beachten. Es gelten alle Regelungen wie für andere Arbeitnehmer auch. Einzelheiten sind allerdings umstritten. Bei einer Kündigung ist zu beachten, dass neben dem Zugang des Kündigungsschreibens auch die Kenntnis des Inhalts erforderlich ist. Ggf. kann es sinnvoll sein, auch eine Ausfertigung in der Muttersprache des Mitarbeiters anfertigen zu lassen. Auch sie sollte unterschrieben sein. Eine andere Meinung geht davon aus, dass es ausreichend ist, wenn das Kündigungsschreiben so rechtzeitig zugeht, dass dem Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ca. drei Werktage verbleiben, innerhalb derer er sich den Text übersetzen lassen kann.
5. Fördermöglichkeiten
In Integrationskursen lernen Flüchtlinge die deutsche Sprache und erhalten wichtige Hinweise für das Leben in Deutschland. Eine berufsbezogene Förderung der Maßnahme ist möglich. Keine Förderung erhalten Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten eingereist sind. Die Teilnehmer müssen arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sein oder in einem Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen.
Leistungen der Berufsvorbereitung und der Berufsförderung stehen durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz grundsätzlich auch Ausländern offen. Evtl. Beschränkungen ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (vgl. z.B. § 52 SGB III). Wird von dem Flüchtling eine Berufsausbildung angestrebt, kann eine Einstiegsqualifizierung in Frage kommen. Dabei wird die Person von ihren Kenntnissen und Fähigkeiten her über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten an eine Berufsausbildung herangeführt. Dies kommt in Betracht, wenn der Asylsuchende oder Geduldete noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet ist, z.B. wegen Sprachdefiziten. Die Maßnahme muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Wird sie von der Bundesagentur für Arbeit als Maßnahme i.S.d. § 54a SGB III bewilligt, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.
Durch eine Maßnahme zur beruflichen Aktivierung und beruflichen Eingliederung können im Betrieb vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festgestellt oder vermittelt werden. Die Maßnahme darf maximal sechs Wochen dauern und ist genehmigungsfrei.
Im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung kann eine betriebliche Umschulung oder eine Ausbildung durchgeführt werden. Es ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.
Mit der assistierten Ausbildung kann der Betrieb bei der Durchführung administrative und organisatorische Hilfen erhalten. Auch die Auszubildenden können u.a. Stütz- und Förderunterricht während der Ausbildung und zur Prüfungsvorbereitung erhalten. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe §§ 74 ff. SGB III.
Daneben kann auch ein Eingliederungszuschuss in Betracht kommen. Die Förderung für bis zu zwölf Monate beträgt bis 50 Prozent der Vergütung einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Damit soll die Minderleistung, z.B. als Folge eines fehlenden Berufsabschlusses oder sprachlicher Hürden, ausgeglichen werden.
Anerkannte Flüchtlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch Geduldete können bei ihrer Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden. Sie umfassen z.B. Sprachkurse, Maßnahmen zum Abbau von Bildungsdefiziten und sozialpädagogische Begleitung und sollen den Weg für eine erfolgreiche Ausbildung ebnen. Die Regelförderung des Bundes umfasst auch kostenlose berufsbezogene Deutschkurse. Voraussetzung für die Teilnahme sind vorhandene Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder ein beendeter Integrationskurs.
Die Berufsausbildungsbeihilfe steht künftig auch Flüchtlingen zu, die eine Ausbildung absolvieren. Die Förderung ist grundsätzlich unabhängig von dem Aufenthaltsstatus. Lediglich Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz haben, haben keinen Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe. Bei Geduldeten kann während einer Berufsausbildung Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Praxistipp:
Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Dort werden auch geeignete Bewerber vermittelt. Daneben gibt es auch Auskunft, welche Fördermöglichkeiten für den Flüchtling in Betracht kommen.
6. Sozialversicherung
Bei der Sozialversicherung gelten keine Besonderheiten. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich wie bei deutschen Beschäftigten.
Bei Beschäftigung in einem Mini-Job (monatliches Arbeitsentgelt seit 01.10.2022 520 EUR) ist zu berücksichtigen, dass Flüchtlinge nicht gesetzlich krankenversichert sind. Daher fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 Prozent der Vergütung nicht an. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Familienversicherung besteht. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Der Mini-Jobber kann einen Befreiungsantrag stellen.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist zu berücksichtigen, dass Flüchtlinge immer berufsmäßig tätig sind. Daher gelten die Zeitgrenzen für die Versicherungsfreiheit nicht; auch bei einer Beschäftigung von nur wenigen Tagen besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Versicherungsfreiheit kann aber eintreten, wenn die (anteilige) Entgeltgrenze für Mini-Jobs nicht überschritten wird.
7. Steuerpflicht
Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen gelten hinsichtlich der Erhebung der Lohnsteuer keine Besonderheiten. Die Daten werden mit der Aufnahme in das Melderegister elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übertragen, das die persönliche Identifikationsnummer vergibt.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Sprachkurse, führt dies bei Flüchtlingen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden Interesse des Betriebes durchgeführt wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen (BMF-Schreiben vom 04.07.2017 – VI C 5 – S 2332/09/10005). Ist der Mitarbeiter Rechnungsempfänger, besteht dennoch Steuerfreiheit, wenn der Arbeitgeber den Ersatz der Aufwendungen vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat (R 19.7 (1) LStR).