Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.06.2014, Az.: 3 AZR 412/13
Nur in extremen Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber die Zusage für die Betriebsrente überdenken
Das BAG hat entschieden, dass Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen den Anspruch eines Mitarbeiters auf eine Betriebsrente widerrufen können. Allein die Tatsache, dass sich ein Arbeitnehmer ein so schweres Vergehen hat zu Schulden kommen lassen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, reiche für einen Betriebsrenten-Widerruf nicht aus. Nur wenn ein Mitarbeiter eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, mit der dem Arbeitgeber „einen existenzgefährdenden Schaden“ zugefügt wurde, dürfe der die Betriebsrente angehen. Ansonsten bleibt dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.
Quelle: Wolfgang Büser
Fundstellen:
ArbR 2014, 514
DB 2014, 2534-2538
EWiR 2015, 59
EzA-SD 20/2014, 12
FA 2014, 344-345
NZA 2015, 704
RdW 2014, 737-739
schnellbrief 2015, 165-166
SPA 2015, 165-166
ZTR 2014, 672