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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 5 RdSchr. 15c, Entgeltbescheinigung (Seefahrt)
Anlage 5 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Anhangteil
Anlage 5 RdSchr. 15c – Entgeltbescheinigung (Seefahrt)
Erläuterungen (Seefahrt)
Angaben über das Arbeitsentgelt können der Abrechnung der Arbeitsentgelte entnommen werden, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) abgeschlossen war.
Zu Versicherungsnummer | Hier ist für gesetzlich krankenversicherte Spender die Krankenversicherungsnummer einzutragen. Liegt diese nicht vor oder ist der Spender nicht gesetzlich krankenversichert ist hier die Sozialversicherungsnummer zu erfassen. | |
Zu 1.3 | Hat der Arbeitnehmer die Arbeit noch während der Entgeltfortzahlung wieder aufgenommen, ist das Ausfüllen der Entgeltbescheinigung nur dann notwendig, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Anspruch auf Kurzarbeitergeld gehabt hätte. Das Krankengeld wird bei einer Spende von von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spende) durch die Krankenkasse des Empfängers gezahlt. | |
Zu 1.4 | Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld aufgrund einer Spende gezahlt werden, gelten als beitragspflichtige Einnahmen, soweit sie zusammen mit dem Nettobetrag des Krankengeldes das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. Hingegen bleibt eine Überschreitung bis zu 50 EUR im Monat unberücksichtigt. Zu den arbeitgeberseitigen Leistungen gehören insbesondere Zuschüsse zur Entgeltersatzleistung, vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge (z. B. Verpflegung, Unterkunft, Dienstwagen, Dienstwohnung), Firmen- und Belegschaftsrabatte, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen und Telefonzuschüsse. | |
Als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt gilt grundsätzlich der unter 2.3 bescheinigte Betrag. Wenn arbeitsvertraglich vereinbart ist, für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen ein dafür vereinbartes Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, kann dieses als zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden. Es ist ebenfalls zulässig, das monatlich im Falle der Beschäftigung zu zahlende Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. | ||
Zu 1.6 | Jedes Heuerverhältnis verlängert sich grundsätzlich um den erworbenen Urlaub, vgl. § 25 Absatz 3 des Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt (MTV) | |
Sofern der MTV - See Anwendung findet, darf grundsätzlich der Mindesturlaub nach § 54 Absatz 1 Seemannsgesetz (SeemG) von 2,5 Tagen je Kalendermonat abgegolten werden. Nur wenn der Mindesturlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, weil z.B. ein neues Beschäftigungsverhältnis besteht, ist eine Abgeltung nach § 60 SeemG zulässig. Die Zeit des nicht abgegoltenen Urlaubs ist hier zu melden. | ||
Zu 1.7 | Der halbe Beitragssatz in der Pflegeversicherung (§ 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI) kann nur bei Personen Anwendung finden, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. In allen anderen Fällen ist "Nein" anzukreuzen. | |
Im Feld Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ist "Ja" anzukreuzen, wenn Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres keine Elterneigenschaft nachgewiesen haben. | ||
Falls der Arbeitnehmer zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit an einem Arbeitszeitmodell im Sinne des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Wertguthaben nach § 7 Absatz 1a SGB IV) teilnimmt, ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Tritt eine flexible Arbeitszeitregelung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein, ist die Krankenkasse hierüber gesondert durch den Arbeitgeber zu informieren. | ||
Wird aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld während der Entgeltfortzahlung ein reduziertes Arbeitsentgelt gezahlt, ist die gesonderte Bescheinigung zum Nachweis des tatsächlich kalendertäglich gezahlten Arbeitsentgelts anzufordern. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Kurzarbeit ein und wurde im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld ausschließlich 100 v. H. Kurzarbeit/Saison-Kurzarbeitergeld bezogen, benutzen Sie bitte die "reguläre" Entgeltbescheinigung. Auch bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld ist die "reguläre" Entgeltbescheinigung zu nehmen. | ||
Zu 2.1 | Sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, ist die im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung maßgebliche Durchschnittsheuer nach der Beitragsübersicht der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft anzugeben. Tritt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld Arbeitsunfähigkeit ein, geben Sie bitte die Durchschnittsheuer und unter 2.3 das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit an. | |
Für die an Bord eines im "Internationalen Schifffahrtsregister - ISR" eingetragenen Seeschiffes beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, die nicht nach EG-Recht oder Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind, ist anstelle der Durchschnittsheuer die in EURO umgerechnete Bruttoheuer einschließlich Beköstigungssatz mit Berücksichtigung von Sonderzulagen anzugeben. | ||
Bei Durchschnittsheuern nach Abschnitt G der Beitragsübersicht sind hier die in den letzten 12 abgerechneten Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geleisteten beitragspflichtigen Einmalzahlungen anzugeben (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung), sofern sie nicht in die Durchschnittsheuer eingeflossen sind. | ||
Zu 2.2 | Das Krankengeld wird auf Grundlage des Nettoarbeitsentgelts ermittelt. Ausgangsbasis bildet das Arbeitsentgelt aus dem letzten vor Beginn der AU abgerechneten, abgelaufenen und mindestens 4 Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum). | |
Als "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum gilt ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat; der Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift beim Arbeitnehmer spielt keine Rolle. | ||
Der Abrechnungszeitraum ist auch dann zu melden, wenn darin Zeiten ohne Arbeitsentgelt (z.B. Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub) enthalten sind; es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. | ||
Tritt die AU während dem Bezug von Kurzarbeitergeld ein, geben Sie bitte den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit an. Tritt die AU nach dem Ende der Kurzarbeit ein und wurde im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld bezogen, sind das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt (2.3) und bei festem Monatsentgelt das vereinbarte Arbeitsentgelt (2.4) anzugeben. | ||
Hat die Beschäftigung erst während des Abrechnungszeitraums begonnen und liegt bei Beginn der AU | ||
• | ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er noch keine 4 Wochen umfasst. | |
• | kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der AU erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen. | |
• | ein abgelaufener, aber noch nicht abgerechneter Abrechnungszeitraum vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes maßgebend. | |
• | ein abgerechneter, aber noch nicht abgelaufener Abrechnungszeitraum vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums zu bescheinigen. | |
Fällt der Beginn der AU in die Zeit | ||
• | nach dem Ende der Elternzeit, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen vorliegt, ist zu verfahren, als wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis vorliegt. | |
• | der Elternzeit, so ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum mit Arbeitsentgelt vor Beginn der Elternzeit maßgebend. | |
Änderungen im Beschäftigungsverhältnis - wie der Wechsel von Teilzeit nach Vollzeit - zwischen letztem Entgeltabrechnungszeitraum und Beginn der AU, bewirken keine Änderung des Bemessungszeitraums. Der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis begründet ein neues Beschäftigungsverhältnis. | ||
Hat ein Arbeitnehmer eine Entgeltersatzleistung bezogen und wird direkt im Anschluss daran Krankengeld gewährt, so ist nach § 49 SGB IX auch für diese Leistung von dem bisher zugrunde liegenden Entgeltabrechnungszeitraum auszugehen. | ||
Zu 2.3 | Zum Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne gehören alle Bezüge für Arbeitsleistungen und Entgeltfortzahlung in dem unter 2.2 angegebenen Zeitraum. Es spielt keine Rolle, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Bezüge geleistet worden sind. Unbedeutend ist es auch, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wurden. Erfasst werden z. B. auch beitragspflichtige Arbeitgeberaufwendungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, vermögenswirksame Leistungen, Mehrarbeitsvergütungen, freiwillige Zahlungen, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, umgewandeltes Entgelt zum Aufbau einer privaten Altersversorgung und nach § 37b EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen. | |
Zeitversetzt gezahlte variable Bestandteile des Arbeitsentgelts (z. B. Mehrarbeitsvergütungen) und laufende Provisionen werden insoweit berücksichtigt, als sie zur Berechnung der Beiträge dem maßgebenden Abrechnungszeitraum zugeordnet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Entgeltbestandteile aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt worden sind. Werden die variablen Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt ausgezahlt, ist als Bruttoarbeitsentgelt das im Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Diese - auch im Beitragsrecht angewandte - Vereinfachungsregelung gilt dagegen nicht, wenn die variablen Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall (etwa nach dem Umfang der angefallenen Arbeit) verspätet abgerechnet und ausgezahlt werden. Dann sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Bemessungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. | ||
Eine Nachzahlung aufgrund einer rückwirkenden Entgelterhöhung wird nur dann berücksichtigt, wenn der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs (z. B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der AU liegt. Die Nachzahlung wird in diesem Fall insoweit mitbescheinigt, als sie sich auf den maßgebenden Abrechnungszeitraum (2.1) bezieht. | ||
Nicht zum maßgebenden Bruttoarbeitsentgelt gehört einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, d. h. Bezüge, die nicht für die Arbeit in dem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen), und ggf. gezahltes Kindergeld. | ||
Das Bruttoarbeitsentgelt wird nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. | ||
Nettoarbeitsentgelt ist hier das um die gesetzlichen Abzüge (Lohn- und Kirchensteuer; Solidaritätszuschlag; Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) verminderte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge, jedoch ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ohne ggf. gezahltes und in der Lohnsteuer-Anmeldung abgesetztes Kindergeld. Umlagebeiträge zur Finanzierung des Zuschuss- und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie die Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind wie gesetzliche Abzüge ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer diese jeweils selbst trägt. | ||
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei privat Krankenversicherten sind außerdem die Beiträge der Arbeitnehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung (vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers), vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen. | ||
Bei Arbeitsentgelten innerhalb des Übergangsbereichs (§ 20 SGB IV) ist das tatsächliche Brutto- und Nettoarbeitsentgelt - also unter Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich - einzutragen. | ||
Erhält der Arbeitnehmer zum Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch Zusatzbeiträge einen Sozialausgleich durch den Arbeitgeber, bleibt diese individuelle Verringerung bei der Berechnung des Nettoentgelts außer Betracht. | ||
Hat der Arbeitnehmer demnach in dem unter 2.1 bescheinigten Abrechnungszeitraum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, Sachbezüge oder einen Sozialausgleich erhalten oder ist er in Deutschland versichert aber hat seinen Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat, bitten wir Sie, das Nettoarbeitsentgelt fiktiv zu ermitteln. Dafür gilt folgendes Berechnungsschema: | ||
Steuer/ Sozialversicherungsbeiträge (A) | Nettoarbeitsentgelt (B) | ||
Gesamt-Bruttoarbeitsentgelt | laufendes Bruttoarbeitsentgelt (A) | ||
- | Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt | - | Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag |
- | Sozialversicherungsbeiträge | ||
- | fiktives steuerrechtliches Bruttoarbeitsentgelt/ bzw. laufendes Bruttoarbeitsentgelt | - | Nettoarbeitsentgelt (B) |
➔ | davon Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag (unter Berücksichtigung aller Steuerabzugsmerkmale (inklusive Hinzurechnungsbeträge). | ||
➔ | davon Sozialversicherungsbeiträge (ohne Berücksichtigung des Sozialausgleichs) |
Zu 3 | Schließen die Fehltage (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, unbezahlter Urlaub) arbeitsfreie Tage ein, so sind die arbeitsfreien Tage mit anzugeben. |