Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.3.1.4 RdSchr. 15c, Künstler und Publizisten
Tit. 9.3.1.4 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 9.3 – Höhe und Berechnung des Krankengeldes → Tit. 9.3.1 – Besonderheiten
Tit. 9.3.1.4 RdSchr. 15c – Künstler und Publizisten
(1) Ist der Spender nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig, ist das Krankengeld auf Basis des Arbeitseinkommens zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat.
(2) Die Regelung für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist an die bisherige Regelung in § 47 Absatz 4 SGB V angelehnt und trägt den Besonderheiten dieser Gruppe von Versicherten Rechnung.