Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.1 RdSchr. 15c, Allgemeines
Tit. 9.1 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 9 – § 44a SGB V - Krankengeld bei Spende
Tit. 9.1 RdSchr. 15c – Allgemeines
(1) Mit der gesetzlichen Neuregelung des Krankengeldes bei der Spende wird ein modifizierter Krankengeldanspruch für Spender vorgesehen, wenn eine im Rahmen des TPG oder des TFG erfolgende Spende sie arbeitsunfähig macht. Hierdurch wird die bisherige Praxis der Krankenkassen zur Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften für diesen Personenkreis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und für die erforderliche Rechtssicherheit sowohl bei den Betroffenen als auch bei den Krankenkassen gesorgt.
(2) Eine elektronische Übermittlung der zur Berechnung des Krankengeldes notwendigen Daten ist nach § 23c Abs. 2 Satz 5 SGB IV durch den Arbeitgeber bei einer spendebedingten Arbeitsunfähigkeit nicht durchzuführen. Die Übermittlung erfolgt daher mittels einer schriftlichen Entgeltbescheinigung. Einheitliche Muster für Entgeltbescheinigungen siehe Anlage 4 und Anlage 5 .