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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.8.2 RdSchr. 15c, Erstattung des Verdienstausfalls nach § 27 Absatz 1a SGB V
Tit. 8.8.2 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 8 – § 27 SGB V - Krankenbehandlung → Tit. 8.8 – Über das Dritte Kapitel des SGB V hinausgehende Leistungsansprüche
Tit. 8.8.2 RdSchr. 15c – Erstattung des Verdienstausfalls nach § 27 Absatz 1a SGB V
(1) Die Erstattung eines aufgrund einer Spende entstandenen Verdienstausfalls eines Spenders erfolgt grundsätzlich als Krankengeld nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 9. " § 44a SGB V - Krankengeld bei Spende"). Entsteht im Zusammenhang mit spendebedingten Untersuchungen, ohne dass diese selbst eine Arbeitsunfähigkeit bedingen, ein Verdienstausfall, ist dieser nach § 27 Absatz 1a Satz 2 SGB V in Höhe des ausgefallenen Nettoverdienstes zu erstatten.
(2) Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens geleistet; begrenzt auf die Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Sofern der Verdienstausfall durch das Krankengeld nach § 44a SGB V wegen der Begrenzung des Krankengeldanspruchs nicht vollständig ausgeglichen werden kann, kann nach § 27 Absatz 1a Satz 2 SGB V ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles bestehen, wenn ein solcher Anspruch vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst ist.
(3) Bei der Beurteilung dieser weitergehenden Leistungsansprüche ist auf den im Versicherungsvertrag/Wahltarif des Spenders individuell vereinbarten Versicherungsschutz abzustellen. Hierbei kann auf eine detaillierte Prüfung des ausfallenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens aus Praktikabilitätsgründen verzichtet werden, weil eine Überversorgung bereits durch § 192 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. § 4 Absatz 2 der Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung bei Vertragsabschluss durch das Versicherungsunternehmen geprüft werden muss.
Beispiel 6 - Verdienstausfallserstattung aufgrund weitergehenden Versicherungsschutzes
Anspruch auf Krankentagegeld laut Versicherungsvertrag | |
des Spenders kalendertäglich in Höhe von | 150,00 € |
(hier:) Auszuzahlendes kalendertägliches Höchst-Krankengeld nach | |
§ 44a SGB V im Monat März 2015 (BBG 2015 4125,00 € : 30 Tage) | 137,50 € |
Leistungsanspruch nach § 27 Absatz 1a SGB V | 12,50 € |
Der Spender besitzt aufgrund seines Versicherungsschutzes einen über den Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V hinausgehenden Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls. |
(4) Bei der Erstattung eines weitergehenden Verdienstausfalls nach § 27 Absatz 1a SGB V ist - entgegen dem Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 9.3 "Höhe und Berechnung des Krankengeldes") - auch der individuell vereinbarte Versicherungsschutz zu beachten, demnach sind z. B. vereinbarte Wartezeiten zu berücksichtigen.
(5) Unterschreitet der vertraglich vereinbarte Leistungsanspruch die Höhe des Krankengeldes nach § 44a SGB V, erfolgt keine Kürzung. Zur Berechnung des Krankengeldes siehe Abschnitt 9.3 "Höhe und Berechnung des Krankengeldes".