Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 8.8 RdSchr. 15c
Tit. 8.8 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 8 – § 27 SGB V - Krankenbehandlung → Tit. 8.8 – Über das Dritte Kapitel des SGB V hinausgehende Leistungsansprüche
Tit. 8.8 RdSchr. 15c
(1) Um sicherzustellen, dass für den Spender mit der Spende keine Einschränkung seiner krankenversicherungsrechtlichen Absicherung verbunden ist, sieht § 27 Absatz 1a Satz 2 2. Halbsatz SGB V ausdrücklich vor, dass die Krankenkasse des Empfängers auch die Kosten für solche Leistungen zu tragen hat, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Drittes Kapitel des SGB V) hinausreichen. Voraussetzung ist, dass der Umfang des Versicherungsschutzes des Spenders solche Leistungen vorsieht. Weitergehende Leistungsansprüche können dabei zum einen auf der Grundlage einer privaten Krankenvoll- oder Krankenzusatzversicherung und zum anderen im Rahmen von Wahltarifen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 53 SGB V) oder von in der Satzung vorgesehenen Mehrleistungen in Betracht kommen und umfassen sowohl Sach- und Dienstleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zweibettzimmeranspruch, Haushaltshilfe) als auch Geldleistungen (Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Wahltarifkrankengeld nach § 53 Absatz 6 SGB V).
(2) Der Anspruch auf über das Dritte Kapitel des SGB V hinausgehende Leistungen ist der Krankenkasse des Empfängers entsprechend, z. B. durch Vorlage des Versicherungsvertrages, nachzuweisen. Soweit im Versicherungsvertrag für diese "zusätzlichen" Leistungen entsprechende Selbstbehalte oder Eigenanteile vorgesehen sind, ist die Übernahme dieser Selbstbehalte oder Eigenanteile nicht von der Leistungspflicht der GKV erfasst.