Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.9.6 RdSchr. 15c, Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
Tit. 4.9.6 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende → Tit. 4.9 – Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 3a Absatz 2 EFZG
Tit. 4.9.6 RdSchr. 15c – Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
(1) In Fällen, in denen die Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich wird, hat der Spender ebenfalls einen Entgeltortzahlungsanspruch gemäß § 3a Absatz 1 EFZG für die Dauer von 6 Wochen gegenüber seinem Arbeitgeber. Nach § 3a Absatz 2 EFZG ist dem Arbeitgeber das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten. Die Kosten der Entgeltfortzahlung werden dem Arbeitgeber nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/9773) von dem Träger erstattet, der die Kosten für die Krankenbehandlung des Empfängers trägt.
(2) Die Unfallversicherungsträger werden in § 3a Absatz 2 EFZG zwar nicht erwähnt, gleichwohl ist in einschlägigen Fällen von einer analogen Auslegung und daher direkten Erstattung an den Arbeitgeber durch die Unfallversicherungsträger auszugehen.