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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 SV-RechgrV 2016, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 3 SV-RechgrV 2016
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016)
Bundesrecht
§ 3 SV-RechgrV 2016 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 74.400 Euro und monatlich 6.200 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91.800 Euro und monatlich 7.650 Euro.
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2016-31.12.2016" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64.800 Euro und monatlich 5.400 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79.800 Euro und monatlich 6.650 Euro.
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2016-31.12.2016" um die Jahresbeträge ergänzt.