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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 08.04.2014 - 2 AZR 1001/12
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.04.2014, Az.: 2 AZR 1001/12
Der Arbeitgeber muss vorher auch an eine Fortbildung oder Umschulung denken
Ein "dringender betrieblicher Anlass" rechtfertigt eine Kündigung durch den Arbeitgeber - es sei denn, er habe für diesen Mitarbeiter einen anderen vergleichbaren (oder sogar schlechteren) Arbeitsplatz zur Verfügung, die der Arbeitnehmer - ggf. nach einer Fortbildung oder Umschulung - belegen könnte. Dafür muss allerdings für den Kündigungszeitpunkt schon bekannt sein, dass diese Konstellation erreichbar ist.
Quelle: Wolfgang Büser