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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 RdSchr. 13i, Einnahmen zum Lebensunterhalt aus nichtselbständiger Arbeit
Tit. 3 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 3 RdSchr. 13i – Einnahmen zum Lebensunterhalt aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört in erster Linie das Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Einnahmeart spielt bei der Frage der Berücksichtigung als Einnahmen zum Lebensunterhalt keine Rolle.
(2) Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen (z. B. §§ 2 und 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]) finden Anwendung.