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Tit. 17 RdSchr. 13i, Stipendien
Tit. 17 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 17 RdSchr. 13i – Stipendien
(1) Derzeit gibt es über 1.250 verschiedene Stipendien in Deutschland. Die beiden verbreitetsten Stipendien - das Deutschlandstipendium und das StipendiumPlus - wurden in der Anlage 1: Tabellarische Übersicht der Einkommensarten dieses Rundschreibens aufgenommen.
(2) Eine einheitliche Aussage zur Anrechenbarkeit aller Stipendien als Einnahme zum Lebensunterhalt kann nicht getroffen werden, da durch die dann erfolgende Pauschalisierung nicht jeder Fallgestaltung entsprochen wird.
(3) Grundsätzlich können Stipendien danach unterschieden werden, ob sie einkommensabhängig oder einkommensunabhängig gewährt werden. Werden Stipendien einkommensabhängig gewährt, wobei sie sich an den Regelungen des Bundesausbildungsgesetzes (BAföG) orientieren (z. B. zur Frage der Bedürftigkeit) und sind keine anderweitigen Normen für deren Anrechenbarkeit bekannt, wird empfohlen, das jeweilige Stipendium analog dem BAföG zu beurteilen. Danach ist ein solches Stipendium grds. nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt anzurechnen, so z. B. das StipendiumPlus.
(4) Werden Stipendien einkommensunabhängig gewährt und sind keine anderweitigen Grundlagen für deren Anrechenbarkeit bekannt, wird empfohlen, diese Stipendien bis zu einem Betrag von 300,00 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen. Der übersteigende Betrag sollte als Einnahme zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Für das Deutschlandstipendium, welches zu den einkommensunabhängigen Stipendien zählt, wird dies in § 5 Abs. 3 Satz 1 Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) geregelt.