Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Studenten – Beiträge
Studenten – Beiträge
Versicherungspflichtige Studenten haben für ihre Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zu entrichten, die sie in voller Höhe allein zu tragen haben.
Besteht Beitragspflicht zur studentischen Krankenversicherung sind auch Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung gelten die gleichen Grundsätze, wie in der Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist ebenfalls identisch. Der Beitragssatz wird durch Gesetz festgelegt. Bezieher von Leistungen nach dem BAföG erhalten zu ihrem Beitrag einen Zuschuss.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzte monatliche Bedarfsbetrag. Dies ist seit dem Wintersemester 2016/2017 ein Betrag von monatlich 649 EUR. Für den Kalendertag ist 1/30 dieses Betrages anzusetzen. Für die Berechnung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags wird seit dem 1. Januar 2015 ein Beitragssatz in Höhe von 10,22 Prozent (= 7/10 von 14,6 Prozent) sowie der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zugrunde gelegt. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt damit monatlich 63,33 EUR; hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag
Der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag ist bei allen Krankenkassen gleich und beträgt bundeseinheitlich 16,55 EUR (649 EUR × 2,55 Prozent). Für kinderlose Studenten, die älter als 23 Jahre sind, ergibt sich ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 18,17 EUR (649 EUR × 2,8 Prozent).
Die Beiträge sind vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das Semester, für das die Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen soll, im Voraus zu zahlen. Die Satzungen der Krankenkassen können jedoch auch andere Zahlungsweisen vorsehen.