Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Pflegeberater
Pflegeberater
Pflegeberater sind Personen, die eine Pflegeberatung im Sinne des § 7a SGB XI durchführen. Die Bezeichnung ist jedoch nicht gesetzlich geschützt, so dass sich auch andere Personen, Pflegeberater nennen dürfen.
Mit der Pflegereform 2008 wurde zum 1. Januar 2009 ein Individualanspruch auf eine umfassende und Beratung und Unterstützung durch Pflegeberater eingeführt (§ 7a SGB XI). Der Anspruch auf Pflegeberatung soll dazu beitragen, jedem Pflegebedürftigen eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung zukommen zu lassen.
Die Beratung erfolgt durch Pflegeberater. Diese sind in aller Regel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen und verfügen über umfassendes Wissen, insbesondere im Sozial- und Sozialversicherungsrecht. Damit die Betroffenen von den Beratungsmöglichkeiten und -verpflichtungen ihrer Pflegekasse Kenntnis erhalten, hat die Pflegekasse dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung entweder
unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der 2-Wochen-Frist eingelöst werden kann.
Die Pflegeberater, die die Beratung auf Wunsch auch zu Hause durchführen, nehmen sich der Sorgen und Fragen der Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie derer Angehörigen an, beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation. Die Pflegeberatung kann auch – wenn gewünscht – zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI soll die Versorgungssituation des Pflegebedürftigen verbessern, seine Angehörigen entlasten und damit auch die häusliche Pflege stärken. Diese neue und erweiterte Form der Pflegeberatung erfordert von den eingesetzten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern zusätzliche Qualifikationen, die abhängig von den in dem jeweiligen Beruf erlernten Kenntnissen und Qualifikationen sind.
Der GKV-Spitzenverband hat eine Empfehlung nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater zur Sicherstellung eines den Anforderungen an die Pflegeberatung gerecht werdenden Qualifikationsniveaus herausgegeben. An der Erstellung dieser Empfehlungen haben der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH) und die Deutsche Vereinigung für Sozialarbeit im Gesundheitswesen e.V. (DVSG) mitgewirkt.