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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Handwerker – Versicherung
Handwerker – Versicherung
Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gehören zu dem Personenkreis, der neben den Beschäftigten in der Rentenversicherung kraft Gesetzes pflichtversichert wird (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI).
Der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung beginnt nach Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Zeitpunkt, zu dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Die Versicherung besteht, soweit gesetzliche Gründe der Versicherung nicht entgegenstehen (z. B. bei einer Tätigkeit im geringfügigen Umfang oder Bezug einer Altersrente/-versorgung), für die gesamte Dauer der selbständigen Tätigkeit.
Die Pflichtversicherung tritt auch ein, wenn bereits eine anderweitige Altersabsicherung beispielsweise als Arbeitnehmer oder Beamter besteht. Auch eine private Altersabsicherung (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) schließt die Versicherungspflicht nicht aus.
Rentenversicherungspflicht besteht auch dann ein, wenn der Handwerker Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, KG, OHG) ist. Als Inhaber oder Gesellschafter wird ein Handwerker aber nur dann in die Rentenversicherungspflichteinbezogen, wenn der handwerkerrechtliche Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) vorliegt. Handwerker sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle für einen handwerklichen Nebenbetrieb beziehungsweise eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, UG haftungsbeschränkt) erfolgt ist.
Die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI definiert.
Die Versicherung endet mit der Löschung aus der Handwerksrolle. Sie endet außerdem auf Antrag, wenn für mindestens 18 Jahre (216 Monate) Pflichtbeiträge als Handwerker oder sonstiger Pflichtbeitragszahler entrichtet wurden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Unterbrechungen der Versicherungspflicht sind möglich, wenn die Betriebstätigkeit zum Ruhen kommt. In Betracht kommt beispielsweise eine Erkrankung oder die Teilnahme an einer Wehrübung.
Die Handwerkskammern teilen der Deutschen Rentenversicherung Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle mit.