Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Einmalzahlung – Allgemeines
Einmalzahlung – Allgemeines
Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Einmalzahlung) ist als Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn zu verstehen. Eine Einmalzahlung ist somit eine Lohnzahlung, die nicht einer Arbeitsleistung in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann (§ 23a Abs. 1 SGB IV). Der sozialversicherungsrechtliche Begriff entspricht weitgehend dem lohnsteuerlichen Begriff „Sonstige Bezüge“.
Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Zuwendungen nicht, wenn sie
- 1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- 2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- 3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
- 4.
als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden.