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BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R - Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB); Rechtmäßigkeit der Einordnung einer Maßnahme als eine förderungsfähige Ausbildung; Notwendigkeit des Vorliegens einer betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf; Pflicht zum Abschluss eines vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrags; Bedeutung des Vorliegens einer erstmaligen Ausbildung; Anstreben des Berufes der Bürokauffrau mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren; Folgen einer Nichteintragung des abgeschlossenen Vertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Bundessozialgericht
Urt. v. 18.08.2005, Az.: B 7a/7 AL 100/04 R
Berufsausbildung: Beihilfe gibt es nicht für einen Vollzeitjob
Versucht eine Frau eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (hier bestand sie die Abschlussprüfung nicht) und beginnt sie danach eine Maßnahme in einem Modellprojekt, das von einem privaten Träger durchgeführt wird, so kann sie dafür keine Berufsausbildungsbeihilfe verlangen, wenn ihr fachpraktische Kenntnisse als Bürokauffrau sowie theoretischer Unterricht als Ersatz für die Berufsschule mit dem Ziel angeboten werden, den Ausbildungsabschluss zu erlangen und sie dafür allerdings einen Arbeitsvertrag als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält. Derartige Arbeitsverhältnisse sind nicht beihilfefähig.
Quelle: Wolfgang Büser
Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB); Rechtmäßigkeit der Einordnung einer Maßnahme als eine förderungsfähige Ausbildung; Notwendigkeit des Vorliegens einer betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf; Pflicht zum Abschluss eines vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrags; Bedeutung des Vorliegens einer erstmaligen Ausbildung; Anstreben des Berufes der Bürokauffrau mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren; Folgen einer Nichteintragung des abgeschlossenen Vertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen-Anhalt - 23.11.2004
Fundstelle:
info also 2006, 120 (Kurzinformation)
BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R
Redaktioneller Leitsatz:
- 1.
Durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach § 31 BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht. Wird das einer Ausbildung dienende Rechtsverhältnis nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, so bewirkt dies für Gerichte, andere Behörden und Dritte, dass die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen eigenen Handlungen und Entscheidungen zu Grunde zu legen sind, d.h., für Sozialgerichte, die Beklagte und die Parteien des Ausbildungsverhältnisses mit Tatbestandswirkung eintreten.
- 2.
Während die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis die inhaltliche Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung sicherstellt, soll durch die Regelung des § 40 Abs. 2 BBiG a.F. gerade solchen Erwerbstätigen, die eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG nicht durchlaufen haben, die Gelegenheit geboten werden, ihre berufliche Qualifikation nachzuweisen. Die Außenseiterzulassung des § 40 Abs. 2 BBiG a.F. begünstigt also lediglich die Personen, die in einem Beruf ohne entsprechende Ausbildung tätig gewesen sind und sich im beruflichen Alltag eine gewisse Zeit lang behauptet haben.
Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 18. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching,
die Richter Eicher und Dr. Koloczek sowie
den ehrenamtlichen Richter Rohkamm und
die ehrenamtliche Richterin Gehrke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
I
Im Streit ist die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit ab 1. August 2001.
2
Die im Oktober 1979 geborene Klägerin absolvierte vom 1. August 1997 bis 11. Mai 2000 eine von der Beklagten nicht geförderte Ausbildung zur Steuerfachangestellten; die Abschlussprüfung bestand sie nicht. Daran anschließend war sie bis 30. April 2001 arbeitslos. Ab 2. Mai 2001 nahm die Klägerin an einer als "ESF-Modellprojekt 61" (Beschäftigungs- und Bildungssystem für Jugendliche mit integriertem Ausbildungsabschluss) bezeichneten Maßnahme teil. Deren Ziel war die Erlangung eines anerkannten Ausbildungsabschlusses durch eine Externenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Im Verlauf dieser Ausbildung wurde die Klägerin für die fachpraktische Unterweisung an die Firma EURO-C. KG vermittelt. Mit dieser traf sie im April 2001 eine als Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung, wonach sie in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis 1. Mai 2004 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beschäftigt werde. Das Modellprojekt wurde durch das Land Sachsen-Anhalt gefördert; Leistungen erhielt jedoch nicht die Klägerin. Eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse wurde nicht vorgenommen.
3
Am 9. August 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von BAB. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil es sich nicht um eine betriebliche bzw. außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung (HwO) oder dem Seemannsgesetz (SeemannsG) anerkannten Ausbildungsberuf handele und es auch an einer Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle fehle (Bescheid vom 5. September 2001; Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001).
4
Die hiergegen gerichtete Klage blieb sowohl erst- als auch zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> vom 8. Mai 2003; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom 23. November 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Anspruch auf BAB bestehe nicht, weil die von der Klägerin absolvierte Ausbildung nicht auf einem den Bedingungen des BBiG entsprechenden Berufsausbildungsvertrag beruht habe. Der von ihr abgeschlossene Vertrag enthalte nur in § 1 Abs. 2 und 3 einen Hinweis auf den Ausbildungscharakter der Beschäftigung. Darin heiße es, dass der Vertrag auf die Dauer einer dreijährigen Berufsausbildung geschlossen werde und ggf. eine Anschlussausbildung absolviert werden könne. Die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten verstoße gegen § 13 BBiG aF, die Kündigungsbestimmung gegen § 15 BBiG aF. Die Zulassung zur Externenprüfung nach § 40 Abs. 2 BBiG a.F. stehe einer Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge nicht gleich. § 40 Abs. 2 BBiG a.F. erfasse gerade die Fälle, in denen eine berufliche Qualifikation auf andere Weise als durch ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. des BBiG erworben sei. § 60 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) dürfe die Förderungsleistung auf Ausbildungsverhältnisse im Sinne des BBiG beschränken, ohne dass darin ein Verfassungsverstoß liege.
5
Die Klägerin rügt eine Verletzung der §§ 59, 60 SGB III. Sie ist der Ansicht, bei der Ausbildung im Rahmen des "ESF-Modellprojekt 61" handele es sich um eine förderungsfähige berufliche Ausbildung. Zwar liege kein klassisches Ausbildungsverhältnis i. S. der §§ 59 ff SGB III vor. Jedoch sei § 60 SGB III aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz<GG>) analog anzuwenden. Die Abweichungen vom BBiG seien notwendig gewesen, weil das "Modellprojekt 61" mit erheblichen finanziellen Mitteln durch die öffentliche Hand gefördert worden sei. Im Übrigen ähnele das bestehende Arbeitsverhältnis einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG. Die Tatsache, dass sie als so genannte Externe gemäß § 40 Abs. 2 BBiG a.F. zur Prüfung angetreten sei und ihr Ausbildungsgang nicht in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden sei, könne keine Auswirkungen auf die Förderungsfähigkeit haben. Durch die gesetzliche Voraussetzung eines dem BBiG entsprechenden Ausbildungsvertrags solle nur sichergestellt werden, dass die Ausbildung durch die zuständige Stelle ordnungsgemäßüberwacht werde. Eine derartige Überwachung ihrer Ausbildung sei durch die Firma EURO-C. sowie die IBBF mbH erfolgt und durch die besonderen vertraglichen Regelungen gerade noch effizienter gestaltet gewesen.
6
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr BAB ab dem 1. August 2001 zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie ist der Ansicht, der von der Klägerin geschlossene Vertrag sei nicht als Ausbildungsvertrag i. S. des § 60 SGB III zu qualifizieren. Für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung sei nicht deren Ziel, sondern ihre Durchführung nach der im BBiG vorgeschriebenen Form maßgeblich. Dass das Ausbildungsverhältnis nicht in das Verzeichnis der Berufausbildungsverhältnisse eingetragen worden sei, habe für sie und die Sozialgerichte Tatbestandswirkung. Die Zulassung zur externen Prüfung gemäß § 40 Abs. 2 BBiG a. F. ändere hieran nichts. Da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle, komme auch eine analoge Anwendung des § 60 SGB III nicht in Betracht.
9
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz<SGG>).
10
II
Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG); das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der von der Klägerin besuchten Maßnahme um eine berufliche Ausbildung i. S. der §§ 59 ff SGB III oder um eine berufliche Weiterbildung i. S. der §§ 77 ff SGB III gehandelt hat (s zur Unterscheidung Schmidt in Eicher/Schlegel, vor §§ 77 bis 96, RdNr. 2a ff m.w.N., Stand Juni 2005). Denn die Klägerin hat weder Anspruch auf BAB noch auf Leistungen der beruflichen Weiterbildung (Unterhaltsgeld, Übernahme von Weiterbildungskosten).
11
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich der Ablehnungsbescheid vom 5. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2001. Zwar hat die Beklagte nach einem erneuten Antrag der Klägerin vom 4. Februar 2003 mit Bescheid vom 19. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2003 die Gewährung von BAB erneut abgelehnt, und dieser Bescheid dürfte gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein; jedoch hat der Senat in der Revisionsinstanz hierüber nicht zu entscheiden, weil das LSG über diesen Bescheid nicht befunden hat und seine Nichtbeachtung nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden ist.
12
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAB. Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass sie den Antrag auf Förderung erst nach Beginn der Maßnahme gestellt hat (vgl. dazu § 324 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 325 Abs. 1 SGB III); jedoch handelte es sich bei der von ihr ab 2. Mai 2001 besuchten Maßnahme nicht um eine förderungsfähige Ausbildung i. S. der §§ 59 Nr. 1, 60 Abs. 1 SGB III. Nach § 60 Abs. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes<AFRG> vom 24. März 1997 - BGBl I 594) ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem BBiG, der HwO oder dem SeemannsG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist; dabei muss es sich um eine erstmalige Ausbildung handeln, und eine erneute Förderung nach vorzeitiger Lösung eines Ausbildungsverhältnisses ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Lösung möglich (Abs. 2).
13
Die Klägerin hat den staatlich anerkannten Beruf der Bürokauffrau mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren angestrebt. Ihre Ausbildung ist auch als erstmalige Ausbildung i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB III anzusehen. Zwar hatte die Klägerin zuvor eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten durchlaufen, diese jedoch auf Grund der nicht bestandenen Abschlussprüfung nicht erfolgreich beenden können. Sie hatte somit noch keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf erreicht. Darüber hinaus hatte die Klägerin im Mai 2001 auch sonst keinen durch Berufserfahrung gewonnenen Status erlangt, der sie zur verantwortlichen Ausübung des gewählten Berufs befähigt hätte. Schließlich steht auch § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III der Förderungsfähigkeit nicht entgegen; denn diese Bestimmung betrifft nur den - hier nicht vorliegenden - Wechsel aus einem schon geförderten oder (noch) zu fördernden Ausbildungsverhältnis in ein neues Ausbildungsverhältnis (vgl. zur gleichen Rechtssituation unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes<AFG> BSG SozR 4100 § 40 Nr. 26 S 77 m.w.N.).
14
Dem Anspruch auf BAB steht jedoch entgegen, dass die Ausbildung nicht nach den Vorschriften des BBiG - die HwO und das SeemannsG sind nicht einschlägig - durchgeführt worden ist. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits zum Anspruch auf Förderung der Berufsausbildung unter Geltung des § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AusbFöAnO i.d.F. der 21. Änderungsverordnung vom 16. März 1982 - ANBA 1982, 555) entschieden hat, war BAB nicht bereits dann zu gewähren, wenn nur das Ausbildungsziel eines anerkannten Ausbildungsberufes verfolgt wurde. Der Hinweis der AusbFöAnO auf die anerkannten Ausbildungsberufe bedeutete vielmehr, dass die Ausbildung nur dann gefördert werden konnte, wenn sie in der durch das BBiG vorgeschriebenen Form geschah (BSG SozR 3-4100 § 40 Nr. 2). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das BSG später ausgeführt, dass durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach § 31 BBiG (in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung; seit 1. April 2005 § 34 BBiG) einzurichtende und zu führende Verzeichnis die hierfür zuständige Stelle darüber entscheidet, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (BSG SozR 3-4100 § 40 Nr. 8 S 36). Wird das einer Ausbildung dienende Rechtsverhältnis nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, so bewirkt dies für Gerichte, andere Behörden und Dritte, dass die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen eigenen Handlungen und Entscheidungen zu Grunde zu legen sind, d.h., für Sozialgerichte, die Beklagte und die Parteien des Ausbildungsverhältnisses mit Tatbestandswirkung eintreten. Die Beklagte und die Gerichte sind an die Nichteintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach § 31 BBiG a.F. gebunden (Niewald in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 3 RdNr. 19; Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 60 RdNr. 18, Stand Juli 1999; Wagner in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl. 2004, § 60 RdNr. 18). Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht der Beklagten im Rahmen der Entscheidung über die BAB und damit den Sozialgerichten grundsätzlich nicht zu (BSG a.a.O.).
15
Dies gilt in gleicher Weise für § 60 SGB III, der keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem früheren Recht enthält (s BT-Drucks 13/4941 S 164 zu § 60). Förderungsvoraussetzung ist wie unter Geltung des AFG stets der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG, der HwO oder dem SeemannsG. Damit wird der Förderungsbereich wie in der bisherigen Förderungspraxis der Beklagten gegenüber dem Ausbildungsförderungsrecht außerhalb des AFG klar eingegrenzt und sichergestellt, dass allen nach der Vorschrift förderungsfähigen Ausbildungen eine durch die zuständigen Stellen überwachte Durchführung der Ausbildung zu Grunde liegt (BT-Drucks a.a.O.). Auch unter Geltung des § 60 Abs. 1 SGB III genügt es für die Förderungsfähigkeit daher nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt; sie muss vielmehr auch in den vom BBiG vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.
16
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der zwischen der Klägerin und der EURO-C. KG abgeschlossene Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Der Vortrag der Klägerin, das Vertragsverhältnis ähnele einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG, ist aus diesem Grund ebenso unbeachtlich wie ihr Einwand, dass die auf Grund des Modellprojekts sachlich gerechtfertigten Vertragsmodalitäten sogar eine effizientere Überwachung der Ausbildung ermöglicht hätten, als sie durch das BBiG hätte gewährleistet werden können.
17
Selbst die Tatsache, dass die Klägerin als sog Externe gemäß § 40 Abs. 2 BBiG a.F. zur Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf der Bürokauffrau zugelassen wurde, begründet nicht die Förderungsfähigkeit der von ihr absolvierten Maßnahme. Denn trotz Zulassung zur Externenprüfung bleibt die Ausbildung gleichwohl eine solche, die nicht in der vorgeschriebenen Form durchgeführt worden ist. Während die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis die inhaltliche Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung sicherstellt, soll durch die Regelung des § 40 Abs. 2 BBiG a.F. gerade solchen Erwerbstätigen, die eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG nicht durchlaufen haben, die Gelegenheit geboten werden, ihre berufliche Qualifikation nachzuweisen (vgl. BT-Drucks V/4260 S 17). Die Außenseiterzulassung des § 40 Abs. 2 BBiG a.F. begünstigt also lediglich die Personen, die in einem Beruf ohne entsprechende Ausbildung tätig gewesen sind und sich im beruflichen Alltag eine gewisse Zeit lang behauptet haben. Mit einer Ausbildung i. S. des BBiG ist diese Art der Berufsqualifizierung nicht vergleichbar. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 13/4941 S 164). Die von der Klägerin behauptete planwidrige Regelungslücke liegt deshalb nicht vor.
18
Der Einwand der Klägerin, der Grundgedanke der Förderung der Berufsausbildung, bedürftige Personen, die zum förderungsfähigen Personenkreis zählten, finanziell zu unterstützen, damit die finanziellen Sonderbelastungen der Berufsausbildung nicht zu einem Abbruch oder Ausbleiben der Berufsausbildung führten, müsse auch für Verträge gelten, die nicht gänzlich einen Berufsausbildungsvertrag i. S. des BBiG entsprächen, führt zu keiner anderen Würdigung der Rechtslage. Insbesondere kann sie sich zur Begründung eines Anspruches auf BAB weder auf § 3 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) noch auf Art 3 Abs. 1 GG stützen. § 3 SGB I spricht zwar von einem Recht auf individuelle Förderung der Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I verdeutlicht indes, dass daraus Ansprüche nur insoweit geltend gemacht werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. Damit besteht der Anspruch auf Förderung der beruflichen Ausbildung allein nach Maßgabe der Vorschriften des SGB III. Auch aus Art 3 Abs. 1 GG kann die Klägerin ihren Anspruch nicht herleiten. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es sachgerecht, wenn Leistungen für eine berufliche Ausbildung an die Voraussetzung geknüpft sind, dass die Ausbildung nach Maßgabe des BBiG erfolgt (BSG SozR 3-4100 § 40 Nr. 2 S 6).
19
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Weiterbildung gemäß § 77 SGB III. Der entsprechende Förderungsanspruch scheitert bereits daran, dass die von der Klägerin besuchte Maßnahme - unabhängig davon, ob es sich überhaupt um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt - jedenfalls als Weiterbildungsmaßnahme nicht anerkennungsfähig bzw. zulassungsfähig wäre (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB III<in den vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassungen> bzw. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB III <in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung>). Danach muss eine Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sein. Die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung bei der EURO-C. KG hat jedoch drei Jahre, also ebenso lang wie der normale Ausbildungsgang gedauert. In welcher Fassung die Vorschriften bzw. welche Vorschriften nach § 422 SGB III Anwendung finden, bedarf wegen inhaltlich gleicher Regelung keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Ausnahmevorschriften von der Regelung über die notwendige Verkürzung. Weder § 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB III (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) noch § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) noch § 417 SGB III (in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) noch § 434d Abs. 1 (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) sind einschlägig. Insbesondere ist eine Verkürzung nicht durch Bundes- oder Landesgesetz ausgeschlossen (vgl. dazu allgemein BT-Drucks 14/6944 S 35 zu Nr. 92).
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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