Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 106 MitBErgGWahlO, Berechnung von Fristen
§ 106 MitBErgGWahlO
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Bundesrecht
Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 106 MitBErgGWahlO – Berechnung von Fristen
1Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.