Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Ein-Euro-Job
Ein-Euro-Job
Normen
Kurzinfo
Unter dem Begriff des Ein-Euro-Jobs werden Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) i.R.d. Grundsicherung für Arbeitsuchende verstanden, die insbesondere Langzeitarbeitslose und Menschen mit multiplen Hemmnissen in den Arbeitsmarkt integrieren sollen. Eine Kombination mit anderen Eingliederungsleistungen – insbesondere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – sind zudem bei der (Wieder-)Eingliederung zielführend.
Information
Die AGH-MAE ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument und bietet erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit die Zuweisung zu Arbeitsgelegenheiten, sofern diese zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind, § 16d Abs. 1 SGB II. Zusätzlich zum ALG II erhält der Leistungsberechtigte eine MAE, die zusätzliche Aufwände, die mit der Tätigkeit verbunden sind, ausgleicht, die durch das ALG II nicht abgedeckt sind. § 16d Abs. 7 SGB II spricht insoweit von einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen. In der Praxis beträgt diese Entschädigung 1,00 EUR bis 2,50 EUR pro Stunde. Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl. BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06) i.R.e. Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drs. 15/1749, S. 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Leistungsberechtigten, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem ALG II, folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur Beklagten (vgl. auch BAG, 19.11.2008 - 10 AZR 658/07). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Leistungsberechtigten können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 SGB II - Sanktionen durch den SGB-II-Träger in Form einer Absenkung des ALG II zur Folge haben (vgl. BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R).
Das "öffentliche Interesse" ist gegeben, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen, liegen nicht im öffentlichen Interesse.
Die "Zusätzlichkeit" dient der Verhinderung von sog. Verdrängungseffekten. Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Die u.U. schwierige Abgrenzung könnte durch die im Recht der Kausalitätslehre geltende "conditio-sine-qua-non-Formel" gelöst werden, wonach das Aufgabengebiet, in dem der Ein-Euro-Job verrichtet werden soll, bei Hinwegdenken des Ein-Euro-Jobs seine bestimmungsgemäße Funktionsfähigkeit nicht verliert.
Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem gegenüberstanden (vgl. BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R).
AGH dürfen reguläre Beschäftigung nicht verdrängen oder beeinträchtigen (sog. Wettbewerbsneutralität, vgl. § 16d Abs. 4 SGB II). Dies kann bspw. dadurch erreicht werden, dass der Maßnahmeträger die von ihm angebotene Dienstleistung auf sozial benachteiligte Personen begrenzt.
Die gesetzliche Zuweisungsdauer ist grundsätzlich auf 24 Monate innerhalb von 5 Jahren begrenzt, siehe auch § 78 SGB II. Einmalig kann jedoch die Förderdauer um weitere max. 12 Monate (3-in-5-Regelung) verlängert werden, wovon insbesondere Ältere und Alleinstehende profitieren sollen.