Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21 SGB IV, Bemessung der Beiträge
§ 21 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Leistungen und Beiträge → Zweiter Titel – Beiträge
§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
- 1.
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
- 2.
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.