Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 103 SGB IV, Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
§ 103 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung → Dritter Titel – Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 103 SGB IV – Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
1Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).