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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 45 BBhVVwV, Zu § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende
Abschnitt 45 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 45 BBhVVwV – Zu § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
45.1 Zu Absatz 1
45.1.1 Zu Absatz 1 Nummer 1
Die beihilfefähigen Aufwendungen für Erste Hilfe umfassen den Einsatz von Rettungskräften, Sanitäterinnen, Sanitätern und anderen Personen und die von ihnen verbrauchten Stoffe (zum Beispiel Medikamente, Heil- und Verbandmittel).
45.1.2 Zu Absatz 1 Nummer 2
Die Anwendung der Nummer 2 kommt insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht.
45.1.3 Zu Absatz 1 Nummer 3
1Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf eine Kommunikationshilfe im Verwaltungsverfahren. 2Als Kommunikationshilfe kommen Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscherinnen, Schriftdolmetscher oder andere nach der Kommunikationshilfeverordnung zugelassene Hilfen in Betracht. 3Als beihilfefähig anzuerkennen sind die nachgewiesenen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Person bis zur Höhe der im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vorgesehenen Sätze (derzeit 55 Euro pro Stunde für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, § 9 Absatz 3 JVEG); entschädigt werden die Einsatzzeit zuzüglich erforderlicher Reisezeiten (§ 8 Absatz 2 JVEG) und erforderliche Fahrtkosten (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 JVEG) der Kommunikationshilfe. 4Die Beihilfefähigkeit beschränkt sich auch dann auf den individuellen Bemessungssatz, wenn die ergänzende Krankenversicherung Leistungen für Kommunikationshilfen nicht gewährt. 5Anders als im Verwaltungsverfahren ist die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe zum Beispiel beim Besuch einer Ärztin oder eines Arztes immer eine Sache der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person.
45.2 Zu Absatz 2
Die gültigen Pauschalen für Organisations- und Flugkosten im Rahmen von Organtransplantationen, die Transplantationsbeauftragtenpauschale sowie die vereinbarte Pauschale je transplantiertes Herz, für das ein Einsatz des Organ Care Systems (OCS) durchgeführt wurde, gibt das BMI durch Rundschreiben bekannt.
45.3 Zu Absatz 3
Zu den Auswirkungen des Bezugs von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes wird auf das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund verwiesen, das mit Rundschreiben des BMI vom 10. Januar 2013 - D 6 - 213 106-11/0#0 - bekanntgegeben wurde.
45.4 Zu Absatz 4
(unbesetzt)