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Abschnitt 38 BBhVVwV, Zu § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
Abschnitt 38 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 38 BBhVVwV – Zu § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
Zur Prüfung der Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung wird auf die aktuelle Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungerechtlichen Vorschriften auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes hingewiesen:
http://www.gkv-spitzenverband.de/Rahmenvereinbarungen_Pflege.gkvnet
38.1 Zu Absatz 1
38.1.1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind entsprechend den Pflegestufen die Aufwendungen je Kalendermonat beihilfefähig:
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 450 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.100 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.550 Euro.
38.1.2 Als Pflegeeinsatz gilt die Tätigkeit, die die geeignete Pflegekraft bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung jeweils zusammenhängend erbringt.
38.1.3 1Innerhalb dieser Höchstsätze sind ebenfalls Aufwendungen für Leistungen der häuslichen Betreuung als pflegerische Betreuungsmaßnahme neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung beihilfefähig. 2Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Leistungen der häuslichen Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. 3Zu den Erhöhungsbeträgen im Falle der Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 hinsichtlich der beihilfefähigen Höchstsätze wird auf Nummer 38.8.2 verwiesen.
38.1.4 Pflegekräfte, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat (Absatz 1 Satz 1), sind Personen, die
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegediensten) angestellt sind und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen, betreuen und hauswirtschaftlich versorgen (§§ 71 Absatz 1, 72 und 124 SGB XI) oder
bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Absatz 2 SGB XI) oder
mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag (nach § 77 Absatz 1 SGB XI) geschlossen haben.
38.1.5 Soweit die Pflegekassen in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren, weil ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss (§ 36 Absatz 4 Satz 1 SGB XI), sind auch diese weiteren Pflegeeinsätze beihilfefähig.
38.1.6 1Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege nach § 27 sind gesondert beihilfefähig. 2Zur Abgrenzung zwischen Pflegeleistungen und Leistungen der häuslichen Krankenpflege kann der Maßstab der privaten oder sozialen Pflegeversicherung herangezogen werden.
38.2 Zu Absatz 2
38.2.1 Andere als in Absatz 1 genannte Pflegekräfte sind Pflegepersonen, die nicht in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, also Pflegekräfte, die nicht unter Nummer 38.1.4 fallen.
38.2.2 Die Höhe der Pauschalbeihilfe entspricht der Höhe des Pflegegelds nach § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI und beträgt je Kalendermonat
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 235 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 440 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 700 Euro.
38.2.3 Zu den Erhöhungsbeträgen im Falle der Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 hinsichtlich der Pauschalbeihilfen wird auf Nummer 38.8.3 verwiesen.
38.2.4 1Während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die Pauschalbeihilfe bis zu jeweils vier Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, wenn vor Antritt der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ein Anspruch auf Pauschalbeihilfe bestand. 2Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die volle Pauschalbeihilfe anteilig gewährt. 3Ab dem 2. Tag bis zum Tag vor der Entlassung wird die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. 4Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen nach Absatz 3.
38.2.5 1Zeiten, für die Aufwendungen einer vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 26, der stationären Rehabilitation nach § 35 oder der stationären Pflege nach § 39 für Pflegebedürftige geltend gemacht werden, unterbrechen die häusliche Dauerpflege. 2Für diese Zeiten wird die Pauschalbeihilfe anteilig nicht gewährt. 3Dies gilt nicht in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 26), einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 27) oder stationären Rehabilitation (§ 35). 4Bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Anwendung findet, wird die Pauschalbeihilfe oder anteilige Pauschalbeihilfe auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gewährt.
38.2.6 1Entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften im Sinne von Satz 3 sind zum Beispiel solche nach § 35 Absatz 1 BVG und § 34 BeamtVG, nicht hingegen Leistungen nach § 64 SGB XII (Pflegegeld durch einen Träger der Sozialhilfe). 2Sozialleistungen nach dem SBG XII sind nachrangig gegenüber sonstigen zustehenden Leistungen (§ 2 Absatz 1 SGB XII). 3Die Gewährung der Beihilfe darf nicht mit Hinweis auf Leistungen nach dem SGB XII versagt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 SGB XII). 4Gegenüber der Pauschalbeihilfe sind Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG vorrangig und Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c BVG nachrangig.
38.2.7 1Für Pflegepersonen nach Nummer 38.2.1 sind nach Maßgabe des § 19 Satz 2 in Verbindung mit § 44 SGB XI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. 2Die Beiträge sind nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von den Festsetzungsstellen anteilig zu tragen. 3Einzelheiten der Zahlungsabwicklung ergeben sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen vom 9. Januar 2013, das auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (www. deutsche-rentenversicherung.de) veröffentlicht ist. 4Das BMI wird jährlich durch Rundschreiben die prozentuale Verteilung der Beiträge, die Bezugsgröße, die gültigen Beiträge zur Rentenversicherung und den zugrunde zu legenden Prozentsatz für die Additionspflege bekanntgeben. 5Die Meldungen der zu versichernden Person an den Rentenversicherungsträger erfolgen durch die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen. 6Die Festsetzungsstellen haben insoweit keine Meldepflicht. 7Bescheinigungen über die Höhe der abgeführten anteiligen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson erstellt die private oder die soziale Pflegeversicherung, nicht jedoch die Festsetzungsstelle.
38.2.8 1Nach § 44a SGB XI haben Beschäftigte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird, auf Antrag Anspruch gegenüber der jeweiligen Festsetzungsstelle auf zusätzliche Leistungen, wenn sie nahe Angehörige pflegen, die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind. 2Auf Beamtinnen und Beamte als Pflegepersonen ist das PflegeZG nicht anzuwenden. 3Für sie gilt § 92 Absatz 5 BBG.
38.2.9 1Zusätzliche Leistungen nach Nummer 38.2.8 sind die Entrichtung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung und die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Pflegeperson. 2Soweit Pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind, werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der Pflegeversicherung bzw. den Pflegekassen und den Festsetzungsstellen anteilig gezahlt.
38.2.9.1 1Zur Ermittlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden den Festsetzungsstellen von den Pflegekassen bzw. den privaten Pflegeversicherungsunternehmen spätestens am Ende der Pflegezeit folgende Informationen übermittelt (vgl. Abschnitt V Nummer 2 und Anlage 4 des in Nummer 38.2.7 Satz 3 genannten Rundschreibens):
Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Pflegebedürftigen,
Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt (arbeitslosenversicherungspflichtige Pflegeperson),
die Rentenversicherungsnummer der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt (soweit bekannt),
Beginn und Ende der Beitragspflicht sowie Rechtskreiskennzeichnung ("Ost" oder "West"),
Angaben zu der beihilfeberechtigten Person, falls die pflegebedürftige Person keinen eigenen Beihilfeanspruch hat.
2Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge durch die Festsetzungsstelle ergibt sich erst nach Erhalt dieser Mitteilung.
38.2.9.2 1Die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erfolgt als Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr (Beitragsjahr), in dem eine Person Pflegezeit in Anspruch genommen hat (§ 349 Absatz 5 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [SGB III]). 2Die Beiträge sind auf Grund der Mitteilungen (Nummer 2.1) unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt. 3Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder Minderzahlungen aus vorherigen Beitragsjahren auszugleichen. 4Geht für das abzurechnende Beitragsjahr die Mitteilung bei der Festsetzungsstelle bis zum 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres ein, sind die Beiträge für die darin genannten Personen mit dem auf das abzurechnende Beitragsjahr entfallenden Beitrag zum 31. März desselben Jahres fällig. 5Geht die Mitteilung dagegen nach dem 28. bzw. 29. Februar ein, können die Beiträge mit dem Gesamtbeitrag des Folgejahres gezahlt werden.
Beispiel:
Eingang der Mitteilung: 15. Februar 2014
Beitragspflicht vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014
Die Beiträge für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2013 sind in die spätestens am 31. März 2014 fällige Beitragszahlung einzubeziehen; der Beitrag für Januar 2014 ist bei der bis Ende März 2015 fälligen Beitragszahlung zu berücksichtigen.
38.2.9.3 1Nach § 345 Nummer 8 SGB III betragen die beitragspflichtigen "Einnahmen" bei Personen in der Pflegezeit 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Absatz 1 SGB IV). 2Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die dort geltende Bezugsgröße (Bezugsgröße [Ost], § 18 Absatz 2 SGB IV) maßgebend. 3Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 4Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben (§ 341 Absatz 1 SGB III). 5Maßgebend ist der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung, der in dem Zeitraum gilt, für den die Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem PflegeZG erfolgt.
Beispiel
Bezugsgröße (West) 2013 | 2.695,00 Euro |
Beitragspflichtige Einnahmen | 269,50 Euro |
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2013 | 3,0 % |
Daraus errechnet sich für das Jahr 2013 ein monatlicher beihilfefähiger Gesamtbeitrag in Höhe von | 8,09 Euro |
38.2.9.4 1Der Gesamtbeitrag ist auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit zu überweisen. 2Eine Trennung nach den Rechtskreisen "Ost" und "West" ist nicht erforderlich. 3Die in den Überweisungsauftrag zu übernehmenden Angaben ergeben sich aus Abschnitt III Nummer 4.1 des gemeinsamen Rundschreibens. 4Die "Betriebsnummer" der zahlenden Stelle ist auch für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen erforderlich. 5Sofern die Betriebsnummer nicht bereits vorhanden ist, muss sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Festsetzungsstelle liegt, beantragt werden. 6Nähere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) einzusehen.
38.2.9.5 Der Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird gewährt für eine freiwillige Versicherung in der GKV, eine Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, für eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.
38.2.9.6 1Der höchstmögliche Zuschuss für die Krankenversicherung errechnet sich aus der Multiplikation des bundeseinheitlichen Beitragssatzes mit dem 90sten Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2Die Höhe des Zuschusses für die Pflegeversicherung errechnet sich aus der Multiplikation des bundeseinheitlichen Beitragssatzes, gegebenenfalls zuzüglich des Zuschlags für Kinderlose von 0,25 Prozent (nur bei Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung), mit dem 90sten Teil der monatlichen Bezugsgröße. 3Der Zuschuss darf nicht höher sein als der gezahlte Beitrag. 4Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind durch entsprechende Bescheinigungen der Kranken- bzw. Pflegekassen und der Unternehmen der PKV nachzuweisen.
Beispiel
Bundeseinheitlicher Beitragssatz KV 2013: | 15,5 % |
Beitragssatz PV 2013: | 2,05 % |
(zzgl. 0,25 % Zuschlag für Kinderlose) | |
monatliche Bezugsgröße 2013: | 2.695,00 Euro |
höchstmöglicher beihilfefähiger Zuschuss KV: | 139,24 Euro |
höchstmöglicher beihilfefähiger Zuschuss PV: | 18,42 Euro |
(20,66 Euro) |
38.2.9.7 1Die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt, auf Antrag gewährt. 2Für den Antrag ist das Formblatt nach Anhang 5 zu verwenden. 3Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, sind unverzüglich der für die pflegebedürftige Person zuständigen Festsetzungsstelle mitzuteilen.
38.2.9.8 1Die Abführung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit sowie die Auszahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung an die pflegende Person erfolgt durch die für die pflegebedürftige Person zuständige Festsetzungsstelle. 2Die Festsetzungsstelle hat die Unterlagen über die Abführung und Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Juli 2008, das auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A074-Sozialversicherung/Publikation/pdf/Rundschreiben-zur-Pflege-07-2008.pdf) veröffentlicht und dem BMI-Rundschreiben vom 7. Juli 2008 (D I 5 - 213 100-2/8 _- (GMBl 2008, S. 938) als Anlage beigefügt ist) nach § 113 Absatz 2 Satz 1 BBG fünf Jahre aufzubewahren.
38.3 Zu Absatz 3
38.3.1 Bei einer Kombination der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme auch für die Beihilfe maßgeblich.
Beispiele:
- 1.
Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II zu jeweils 50 % die Pflege durch Berufspflegekräfte (550 Euro von 1.100 Euro) und das Pflegegeld (220 Euro von 440 Euro) in Anspruch. Die hälftige Höchstgrenze wird nicht überschritten.
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
30 % von 550 Euro
= 165 Euro zum Pflegegeld:
30 % von 220 Euro
= 66 Euro gesamt = 231 Euro b) Leistungen der Beihilfe zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
70 % von 550 Euro
= 385 Euro Pauschalbeihilfe zum Pflegegeld: 220 Euro abzüglich Anteil der privaten Pflegeversicherung
= 154 Euro gesamt = 539 Euro - 2.
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II zu jeweils 50 % die Pflege durch Berufspflegekräfte (550 Euro von 1.100 Euro) und das Pflegegeld (220 Euro von 440 Euro) in Anspruch; die hälftige Höchstgrenze für Pflegekräfte wird nicht überschritten. Als Person nach § 28 Absatz 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung in diesem Fall 50 % von 220 Euro.
a) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
50 % von 550 Euro
= 275 Euro zum Pflegegeld:
50 % von 220 Euro
= 110 Euro gesamt = 385 Euro b) Leistungen der Beihilfe zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte: in gleicher Höhe wie die Leistung der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 46 Absatz 4)
= 275 Euro Pauschalbeihilfe zum Pflegegeld: 50 % von 440 Euro = 220 Euro abzüglich des anteiligen Pflegegeldes der sozialen Pflegeversicherung von 110 Euro
= 110 Euro gesamt = 385 Euro
38.3.2 Ist in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 38 SGB XI auf Grund der Ausschöpfung des Leistungsrahmens nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI nicht möglich, ist die Gewährung von Aufwendungen für Leistungen nach § 38 Absatz 3 ebenfalls ausgeschlossen.
38.3.3 Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürzte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen.
38.4 Zu Absatz 4
(unbesetzt)
38.5 Zu Absatz 5
38.5.1 Pflegebedürftige Personen in ambulant betreuten Wohngruppen, denen Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt wird, erhalten monatlich zusätzlich einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro, wenn die soziale oder private Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen.
38.5.2 1Neben den Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen dann beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen des § 45e SGB XI vorliegen. 2Dies bedeutet, die Gewährung von Beihilfe erfolgt nur für den Fall, in dem entsprechende Zuschüsse seitens der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gezahlt werden.
38.6 Zu Absatz 6
38.6.1 1Aufwendungen einer teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind je Kalendermonat beihilfefähig
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 450 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.100 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.550 Euro.
2Hierbei gelten die jeweiligen Pflegeeinsätze als erbracht, soweit im Einzelfall nicht eine geringere Inanspruchnahme nachgewiesen wird. 3Stellt die Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einen Pauschalsatz für Pflegeleistungen und Unterkunft und Verpflegung in Rechnung, sind 50 Prozent des Pauschalsatzes als Pflegekosten anzusetzen.
38.6.2 1Bei vorübergehender Abwesenheit Pflegebedürftiger von der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen (Betten- und Platzfreihaltegebühren) für teilstationäre Pflege beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. 2Das heißt, dass im Fall vorübergehender Abwesenheit von der teilstationären Pflegeeinrichtung die Freihaltegebühren für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr beihilfefähig sind. 3Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen sind die Freihaltegebühren für die gesamte Dauer dieser Aufenthalte beihilfefähig. 4In den zu schließenden Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI sind für die vorgenannten Abwesenheitszeiten, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 Prozent der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI vorzusehen.
38.6.3 1Aufwendungen für die häusliche Pflege nach den Absätzen 1 bis 3 können mit Aufwendungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege kombiniert werden. 2Neben dem vollen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht noch ein hälftiger Anspruch auf die weiterhin zu Hause notwendige Pflege. 3Ebenso ist es umgekehrt möglich, neben der halben Ausschöpfung des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege noch den Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 in vollem Umfang zu nutzen. 4Bei Kombination von Tages- und Nachtpflege und der häuslichen Pflege nach den Absätzen 1 bis 3 beläuft sich der höchstmögliche Gesamtanspruch auf 150 Prozent der Werte, die jeweils bei Tages- und Nachtpflege und den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.
Beispiele:
- 1.
Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben der Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (100 % = 1.100 Euro) zu 50 % die Leistungen einer Berufspflegekraft (100 % = 1.100 Euro) in Anspruch.
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung zu den Aufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung:
100 % von 1.100 Euro
= 1.100 Euro zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro gesamt = 1.650 Euro hiervon 30 % = 495 Euro b) Leistungen der Beihilfe zu den Aufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung:
100 % von 1.100 Euro
= 1.100 Euro zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro gesamt = 1.650 Euro hiervon 70 % = 1.155 Euro - 2.
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben der Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (100 % = 1.100 Euro) zu 50 % die Leistungen einer Berufspflegekraft (100 % = 1.100 Euro) in Anspruch. Als Person nach § 28 Absatz 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 %.
a) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu den Aufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung:
100 % von 1.100 Euro
= 1.100 Euro zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro gesamt = 1.650 Euro hiervon 50 % = 825 Euro b) Leistungen der Beihilfe es werden Beihilfeleistungen in gleicher Höhe gewährt
= 825 Euro - 3.
Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben dem Pflegegeld (100 % = 440 Euro) mit einem Anteil von 50 % die Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (100 % = 1.100 Euro) in Anspruch.
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro Pflegegeld:
100 % von 440 Euro
= 440 Euro gesamt = 990 Euro hiervon 30 % = 297 Euro b) Leistungen der Beihilfe zu den Aufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro Pflegegeld:
100 % von 440 Euro
= 440 Euro gesamt = 990 Euro hiervon 70 % = 693 Euro - 4.
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben dem Pflegegeld (100 % = 440 Euro) zu 50 % die Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (100 % = 1.100 Euro) in Anspruch. Als Person nach § 28 Absatz 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 %.
a) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro Pflegegeld:
100 % von 440 Euro
= 440 Euro gesamt = 990 Euro hiervon 50 % = 495 Euro b) Leistungen der Beihilfe zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung werden Beihilfeleistungen in wertmäßig gleicher Höhe gewährt 50 % von 550 Euro
= 275 Euro Pflegegeld:
440 Euro ./. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(50 % aus 440 Euro = 220 Euro)
= 220 Euro gesamt = 495 Euro - 5.
Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II Kombinationsleistungen nach Absatz 3 (Berufspflegekräfte 70 % und Pflegegeld 30 %) in Anspruch. Daneben nimmt er die Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (50 %) in Anspruch. Die vollen Leistungsansprüche für Berufspflegekräfte und in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege betragen 1.100 Euro, das volle Pflegegeld beträgt 440 Euro. Maximal stehen dem Versorgungsempfänger 150 % von 1.100 Euro zu = 1.650 Euro.
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung zu den Aufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
70 % von 1.100 Euro
= 770 Euro Pflegegeld: 30 % von 440 Euro
= 132 Euro gesamt = 1.452 Euro hiervon 30 % = 435,60 Euro b) Leistungen der Beihilfe zu den Aufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
70 % von 1.100 Euro
= 770 Euro Pflegegeld:
30 % von 440 Euro
= 132 Euro gesamt = 1.452 Euro hiervon 70 % = 1.016,40 Euro - 6.
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II Kombinationsleistungen (Berufspflegekraft 70 % und Pflegegeld 30 %) in Anspruch. Daneben nimmt er die Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (50 %) in Anspruch. Die vollen Leistungsansprüche für Berufspflegekräfte und in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege betragen 1.100 Euro, das volle Pflegegeld beträgt 440 Euro. Maximal stehen dem Versorgungsempfänger 150 % von 1.100 Euro zu = 1.650 Euro. Als Person nach § 28 Absatz 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 %.
a) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu den Aufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung:
50 % von 1.100 Euro
= 550 Euro zu den Aufwendungen für die Berufspflegekräfte:
70 % von 1.100 Euro
= 770 Euro Pflegegeld:
30 % von 440 Euro
= 132 Euro gesamt = 1.452 Euro hiervon 50 % = 726 Euro b) Leistungen der Beihilfe zu den Aufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung und die Berufspflegekräfte werden Beihilfeleistungen in gleicher Höhe gewährt:
50 % von 1.320 Euro
= 660 Euro Pflegegeld:
30 % von 440 Euro = 132 ./. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (66 Euro)
= 66 Euro gesamt = 726 Euro
Achtung!
Besteht der Anspruch auf die häusliche Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat, werden die Aufwendungen nach Absatz 1 abweichend zur Pauschalbeihilfe nicht entsprechend gekürzt.
38.6.4 Werden die Aufwendungen für die häusliche Pflege nach den Absätzen 1 bis 3 für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 um die Beträge nach Absatz 8 erhöht, wird zur Berechnung des anteiligen Anspruchs bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege auf die Beispielsberechnungen im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes hingewiesen:
http://www.gkv-spitzenverband.de/Rahmenvereinbarungen_Pflege.gkvnet
38.7 Zu Absatz 7
38.7.1 Wird eine dauernd pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung gepflegt (Kurzzeitpflege), sind die Pflegeaufwendungen bis zu 1.550 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.
38.7.2 1Beihilfen zu Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege können gewährt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse bewilligt hat. 2Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt.
38.7.3 Aufwendungen für Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, sind auch beihilfefähig, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.
38.7.4 Die Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege bei zu Hause gepflegten Kindern in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen werden entsprechend § 42 Absatz 3 Satz 1 SGB XI in der seit dem 30. Oktober 2012 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als beihilfefähig anerkannt.
38.7.5 1Beihilfen zu Aufwendungen für eine Verhinderungspflege können gewährt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. 2Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmen sich nach § 39 SGB XI. 3Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird Beihilfe in gleicher Höhe gewährt.
38.8 Zu Absatz 8
38.8.1 Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 (siehe Nummer 37.2.6) ergeben sich unter anderem Leistungsansprüche nach Absatz 8 i. V. m. §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 SGB XI, die im Folgenden konkretisiert werden.
38.8.2 1Für Pflegebedürftige mit Pflegestufe beträgt der Höchstsatz für beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 (häusliche Pflegehilfe und Betreuung) seit dem 1. Januar 2013
- | bei Pflegestufe I: | 665 Euro, |
- | bei Pflegestufe II: | 1.250 Euro. |
2Aufwendungen entsprechend Absatz 1 sind bei Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind (sog. Pflegestufe 0), seit dem 1. Januar 2013 in Höhe von monatlich bis zu 225 Euro beihilfefähig.
38.8.3 1Für Pflegebedürftige mit Pflegestufe beträgt der Höchstsatz für beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 2 (Pauschalbeihilfe) seit dem 1. Januar 2013
- | bei Pflegestufe I: | 305 Euro, |
- | bei Pflegestufe II: | 525 Euro. |
2Aufwendungen entsprechend Absatz 2 sind bei Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind (sog. Pflegestufe 0), seit dem 1. Januar 2013 in Höhe von monatlich 120 Euro beihilfefähig.
38.8.4 1Bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf können je nach Umfang Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), als beihilfefähig anerkannt werden (siehe § 45b SGB XI). 2Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
38.8.5 Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind (sog. Pflegestufe 0) können neben den Leistungen nach den Nummern 38.8.2, 38.8.3 und 38.8.4 auch Leistungen der Verhinderungspflege nach § 38 Absatz 7, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 38 Absatz 10, Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 sowie Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI erhalten.
38.9 Zu Absatz 9
(unbesetzt)
38.10 Zu Absatz 10
(unbesetzt)