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Abschnitt 36 BBhVVwV, Zu § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Abschnitt 36 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 36 BBhVVwV – Zu § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
36.1 Zu Absatz 1
36.1.1 1Die Beihilfefähigkeit einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Kurort oder einer stationären Rehabilitation in den genannten Fällen ist grundsätzlich vor Antritt anzuerkennen. 2Die Festsetzungsstelle entscheidet, ob ein begründeter Einzelfall im Sinne von Absatz 1 Satz 4 vorliegt, der die nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Maßnahme rechtfertigt.
36.1.2 Die Aufwendungen des für das Anerkennungsverfahren einzuholenden Gutachtens trägt die Festsetzungsstelle.
36.1.3 Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 nicht anerkannt worden, sind nur Aufwendungen nach den Abschnitten 1 und 2 unter den dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig.
36.1.4 Ein Gutachten für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht einzuholen, wenn mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der die Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist.
36.2 Zu Absatz 2
(unbesetzt)
36.3 Zu Absatz 3
36.3.1 1Die Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen für beihilfeberechtigte Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind und deren stationäre Rehabilitation nicht in der Europäischen Union durchgeführt werden kann, sind auch in einer Einrichtung außerhalb der Europäischen Union beihilfefähig. 2Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Einrichtung nach der Erklärung einer von der Festsetzungsstelle beauftragten Ärztin oder eines von der Festsetzungsstelle beauftragten Arztes für die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme geeignet ist. 3Die Entscheidung über die Eignung trifft die Festsetzungsstelle. 4Das gilt auch für die berücksichtigungsfähigen Personen der beihilfeberechtigten Personen nach Satz 1.
36.3.2 1Nummer 36.1.1 gilt auch für Rehabilitationsmaßnahmen der beihilfeberechtigten Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, und deren berücksichtigungsfähigen Personen. 2Das Erfordernis, dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen, ermöglicht oder erleichtert die Beurteilung der Eignung der Einrichtung zur Erreichung des Rehabilitationsziels. 3Werden die Unterlagen - gegebenenfalls auf Nachfrage - nicht vorgelegt, ermittelt die Festsetzungsstelle. 4Nachteile, die sich aus der mangelnden Mitwirkung ergeben (zum Beispiel durch die Verzögerung des Anerkennungsverfahrens), gehen zu Lasten der beihilfeberechtigten Personen.
36.3.3 1Aufwendungen für Reisekosten vom ausländischen Dienstort zum Ort der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Europäischen Union und zurück sind nur dann beihilfefähig, wenn die Reise zur Rehabilitationsmaßnahme und zurück nicht mit einer amtlich bezahlten Reise verbunden werden konnte. 2Amtlich bezahlte Reisen in diesem Zusammenhang sind zum Beispiel Reisen anlässlich eines Heimaturlaubs oder Dienstreisen. 3Die Regelung konkretisiert für diese Fallgestaltung den Grundsatz aus § 6 Absatz 1 Satz 1, dass nur notwendige Aufwendungen beihilfefähig sind. 4Wird die Rehabilitationsmaßnahme in der Europäischen Union im Rahmen einer amtlich bezahlten Reise ins Inland durchgeführt, sind die beihilfefähigen Reisekosten zwischen dem Aufenthaltsort während des Heimaturlaubs oder der Dienstreise und dem Ort der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 2 auf 200 Euro begrenzt.
36.3.4 1Die Begrenzung der beihilfefähigen Reisekosten nach § 35 Absatz 2 auf 200 Euro ist nicht anzuwenden bei beihilfeberechtigten Personen nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Personen. 2Für diesen Personenkreis ist der besondere Bemessungssatz nach § 47 Absatz 5 zu beachten (Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 Prozent der 200 Euro übersteigenden Aufwendungen für Fahrtkosten zu Rehabilitationsmaßnahmen).