Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 17 BBhVVwV, Zu § 17 Zahnärztliche Leistungen bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf
Abschnitt 17 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 17 BBhVVwV – Zu § 17 Zahnärztliche Leistungen bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
(unbesetzt)