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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 15 BBhVVwV, Zu § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Abschnitt 15 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 15 BBhVVwV – Zu § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
15.1 Zu Absatz 1
15.1.1 Vom Begriff der implantologischen Leistungen werden neben den Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ auch Aufwendungen für gegebenenfalls erforderliche vorbereitende operative Maßnahmen (zum Beispiel Knochenaufbau) nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erfasst.
15.1.2 Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Austausch von Sekundärteilen gilt Absatz 1 entsprechend.
15.1.3 1Aufwendungen für temporäre Implantate sind beihilfefähig, wenn diese medizinisch notwendig sind und die endgültige Versorgung als beihilfefähig anerkannt wird. 2Ist die endgültige Versorgung mit Implantaten nicht beihilfefähig, so sind auch die Aufwendungen für temporäre Implantate nicht beihilfefähig.
15.1.4 Es ist davon auszugehen, dass zu bereits vorhandenen Implantaten Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sofern die beihilfeberechtigte Person nicht in geeigneter Weise, zum Beispiel durch Beihilfebescheide und Rechnungen, eine Finanzierung ohne Leistungen eines Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgebers glaubhaft machen kann (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 -).
15.1.5 1Bei Satz 1 Nummer 5 kommt es nicht darauf an, dass der Kiefer im Zeitpunkt des Setzens der Implantate zahnlos ist. 2Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Kiefers ist der Zeitpunkt des Einbringens des Zahnersatzes (Fixierung der Totalprothese). 3Auf Grund der regelmäßig längeren Zeitspanne zwischen dem Einbringen der Implantate und dem Erreichen des insoweit zahnlosen Kiefers (Einbringen des Zahnersatzes) sollte die Gewährung der Beihilfe bis zum Nachweis des zahnlosen Ober- und Unterkiefers unter Vorbehalt gestellt werden.
15.2 Zu Absatz 2
15.2.1 1Nach den Abrechnungsbestimmungen des Gebührenverzeichnisses der GOZ umfassen die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Methoden oder den verwendeten Therapiegeräten. 2Sofern eine Weiterbehandlung über den bis zu vierjährigen Zeitraum hinaus medizinisch notwendig wird, ist die Vorlage eines neuen Heil- und Kostenplanes erforderlich. 3Dieser ist im letzten Quartal vor Ablauf der vierjährigen Behandlung, das heißt im 16. Behandlungsquartal, vorzulegen. 4Maßnahmen nach den Nummern 6030 bis 6080 des Gebührenverzeichnisses GOZ können in entsprechender Anwendung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1997 - 3 B 95.1895 - über den vierjährigen Zeitraum hinaus pro Jahr der Weiterbehandlung nur mit 1/4 der vollen Gebühr als beihilfefähig anerkannt werden. 5Entsprechendes gilt für erforderliche Zweitbehandlungen.
15.2.2 Erfolgten die aktiven Behandlungsmaßnahmen innerhalb der Regelbehandlungszeit von bis zu vier Jahren und sind anschließend ausschließlich Retentionsmaßnahmen nach Nummer 6210 oder Begleitleistungen nach den Nummern 6180 bis 6230 des Gebührenverzeichnisses der GOZ medizinisch notwendig, ist kein neuer Heil- und Kostenplan erforderlich.
15.2.3 1Aufwendungen für Leistungen nach den Nummern 6200 und 6240 des Gebührenverzeichnisses der GOZ setzen nicht unmittelbar eine kieferorthopädische Behandlung im Sinne dieser Verordnung voraus. 2Für diese Leistungen ist kein Heil- und Kostenplan notwendig.
15.2.4 Schwere Kieferanomalien sind:
angeborene Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers,
skelettale Dysgnathien,
verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen.
15.2.5 Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Behandlung bleibt einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Verlängerung auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin beihilfefähig.
15.2.6 Ein Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden auf Grund eines berufsbedingten Umzugs oder einer medizinischen Notwendigkeit liegt nicht in der Verantwortung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person.
15.2.7 1Aufwendungen für die Invisalign-Methode als kieferorthopädische Behandlungsmethode sind beihilfefähig, soweit sie die Aufwendungen einer sonst medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Zahnkorrekturbehandlung (zum Beispiel Zahnspange, Brackets) nicht übersteigen. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Vergleichskostenvoranschlag einzureichen.
15.3 Zu Absatz 3
(unbesetzt)