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Tit. 5 RdSchr. 13c, Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen in anderen EU-/EWR- Staaten oder der Schweiz
Tit. 5 RdSchr. 13c
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. 5 RdSchr. 13c – Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen in anderen EU-/EWR- Staaten oder der Schweiz
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind Personen in der Zeit, in der sie einen oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen) versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI hat. Die Einzelheiten zur Umsetzung der Versicherungs- und Beitragspflicht sind dem Gemeinsamen Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. vom 13.12.2016 zu entnehmen. Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der Rentenversicherung kommt unter den näheren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI auch dann zustande, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz pflegt. Für die Prüfung und Umsetzung der Versicherungs- und Beitragspflicht ehrenamtlich Pflegender gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie im Inland. Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für eine nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige Person durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellt ebenso wie die Zahlung des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen eine Leistung bei Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 erfasst wird (Urteil des EuGH vom 08.07.2004, Rechtssachen C-502/01 und C-31/02). Die Beitragszahlung ist als Geldleistung zu qualifizieren, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch ist. Als solche ist die Leistung grundsätzlich exportfähig, d. h. sie ist auch für Personen zu zahlen, die im Gebiet eines anderen als des für die Leistung normalerweise zuständigen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz wohnen (vgl. hierzu auch TOP 2 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen der Rentenversicherung von Pflegepersonen vom 17.09.2004).