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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 75 SeeArbG, Bestimmungsort der Heimschaffung
§ 75 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Beschäftigungsbedingungen → Unterabschnitt 7 – Heimschaffung und Imstichlassen
§ 75 SeeArbG – Bestimmungsort der Heimschaffung
(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist
- 1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
- 2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
- 3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
- 4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.
Zu § 75: Geändert durch G vom 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2569).