Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.3.1 RdSchr. 12d, Grundsatz
Tit. 4.3.1 RdSchr. 12d
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 RdSchr. 12d – Rentenversicherung → Tit. 4.3 RdSchr. 12d – Beitragstragung und -zahlung
Tit. 4.3.1 RdSchr. 12d – Grundsatz
(1) Die Beiträge sind von dem jeweiligen Leistungsträger bzw. der jeweiligen leistenden Stelle zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bzw. d SGB VI) und unmittelbar an den für den Organspender zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 173 SGB VI).
(2) Wird eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von mehreren Stellen erbracht (z. B. aufgrund einer Beihilfeberechtigung und privaten Krankenversicherung des Organempfängers), sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.