Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.2 RdSchr. 12d, Beitragsbemessung
Tit. 3.2.2 RdSchr. 12d
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 3 RdSchr. 12d – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. 3.2 RdSchr. 12d – Organempfänger ist privat krankenversichert und/oder hat Anspruch auf Beihilfe, Heilfürsorge oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung
Tit. 3.2.2 RdSchr. 12d – Beitragsbemessung
(1) In der Krankenversicherung besteht in der Zeit des Bezugs der Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V (vgl. BT-Drs. 17/9773, S. 39). Bei freiwillig Krankenversicherten führt die Leistung zu den gleichen beitragsrechtlichen Konsequenzen wie in § 8 Abs. 2 und 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler dargestellt und hat damit nach den dort aufgeführten Maßgaben Beitragsfreiheit zur Folge.
(2) Zur Pflegeversicherung sind Beiträge auf der Basis des der Berechnung der Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung zu berechnen (§ 57 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Dies gilt auch - wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers - bei einer Beschäftigung in der Gleitzone (vgl. Ziffer 3.1.2.2).
(3) Wird die Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende im Anschluss an einen Arbeitslosengeldbezug erbracht, sind - wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers - die Beiträge zur Pflegeversicherung in der vorherigen Höhe (weiter) zu zahlen (entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz SGB XI; vgl. Ziffer 3.1.2.3).
(4) Bei einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende im Falle von Kurzarbeit sind - wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers - die Beiträge zur Pflegeversicherung auf Basis des zuletzt vor der Kurzarbeit erzielten Bruttoarbeitsentgelts, gegebenenfalls gemindert um das fortgezahlte Arbeitsentgelt, zu berechnen (vgl. Ziffer 3.1.2.4).