Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 3.2.1 RdSchr. 12d, Versicherungsverhältnis
Tit. 3.2.1 RdSchr. 12d
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 3 RdSchr. 12d – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. 3.2 RdSchr. 12d – Organempfänger ist privat krankenversichert und/oder hat Anspruch auf Beihilfe, Heilfürsorge oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung
Tit. 3.2.1 RdSchr. 12d – Versicherungsverhältnis
(1) Während des Bezugs einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende bleibt für Organspender, die versicherungspflichtiges Mitglied einer Kranken- und Pflegekasse sind, die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenkasse und in der Pflegekasse bestehen (§ 192 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI).
(2) Eine freiwillige Krankenversicherung und die darauf basierende Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung des Organspenders werden durch die Leistung nicht berührt.