Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Probezeit - SGB III-Förderung
Probezeit - SGB III-Förderung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Arbeitsmarkt steht nicht jedem offen. Die Anforderungen sind oft hoch gesteckt. Das führt dazu, dass es manchmal Problemfälle gibt, in denen der berufliche Werdegang recht lückenhaft und ungeordnet ist. Es gibt Bewerber, die es nach einem Vorstellungsgespräch nicht mal bis in die Probezeit schaffen. Manchmal werden Arbeitgeber auch nur von den Kosten abgeschreckt - aber dafür gibt es Lösungen im SGB III.
Praxistipp:
Die gesetzlichen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit sind vielfältig. Die örtlichen Arbeitsagenturen haben zudem Vermittlungsbudgets, die sie aktiv für die lokale Arbeitsförderung einsetzen können. Wer sich als Arbeitgeber über die individuelle Förderung von Probearbeitsverhältnissen in seinem Betrieb informieren möchte, sollte mit seiner Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und sich von ihr umfassend beraten lassen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, aktive Arbeitsförderung zu betreiben. Ihre Tätigkeit erschöpft sich nicht allein darin, Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Bundesagentur kann Arbeitsuchende oder Arbeitslose in Probearbeitsverhältnisse vermitteln und Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei finanziell unterstützen. Für besondere Problemgruppen - zum Beispiel behinderte und schwerbehinderte Arbeitnehmer - gibt es sogar besondere Vorschriften - unter anderem § 46 SGB III, der die Erstattung von Kosten einer Probebeschäftigung Behinderter regelt.
2. Allgemeine Fördermaßnahmen
Die Arbeitsförderung soll nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB III
dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken,
die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt unterstützen.
Leistungen der Arbeitsförderung sind in den §§ 29 ff. SGB III (Aktive Arbeitsförderung) und §§ 136 ff. SGB III (Arbeitslosen- und Insolvenzgeld) geregelt.
Eine Hauptaufgabe staatlicher Arbeitsförderung ist die Vermittlung (§ 35 SGB III). Dazu kann die Agentur für Arbeit aus ihrem Vermittlungsbudget bei
Ausbildungssuchenden
von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und
Arbeitslosen
die
Anbahnung oder
Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit fördern, wenn das für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Weitere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind in § 45 SGB III geregelt.
3. Besondere Fördermaßnahmen
Die Agentur für Arbeit kann Arbeitgebern nach § 46 Abs. 1 SGB III die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung
behinderter,
schwerbehinderter und
ihnen gleichgestellter Menschen
im Sinn des § 2 SGB IX bis zu einer Dauer von drei Monaten erstatten, wenn dadurch
die Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder
eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
Arbeitgeber können zudem nach Maßgabe der §§ 88 ff. SGB III für Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (= Eingliederungszuschuss).
Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann
der Eingliederungszuschuss sogar bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und
die Förderdauer bis zu 24 Monate
betragen (§ 90 Abs. 1 SGB III).