Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 10g, Allgemeines
Tit. 3.1 RdSchr. 10g
Rundschreiben betr. Versicherungs- und mitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen der Regelungen des GKV-FinG
Tit. 3 – Befreiung von der Versicherungspflicht bei Teilzeitbeschäftigung nach Bezug von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit
Tit. 3.1 RdSchr. 10g – Allgemeines
Mit der Änderung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wird das Befreiungsrecht für Teilzeitbeschäftigte erweitert. Künftig werden auch Personen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, die im Anschluss an den Bezug von Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit eine Beschäftigung aufnehmen, bei der die Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes beträgt (im Folgenden: Teilzeitbeschäftigung) und die als Vollbeschäftigung den Eintritt von Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Folge hätte. Damit wird - dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend - erreicht, dass sich auch Personen von der durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung eintretenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen können, die vor der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit bereits für einen ausreichend langen Zeitraum versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze waren und während der Elternzeit oder Pflegezeit entweder keine Beschäftigung ausgeübt haben oder aber sich bei Ausübung einer zulässigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt für alle Befreiungsanträge, bei denen der Beginn der Versicherungspflicht aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2010 liegt.