Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Insolvenzgeldversicherung
Insolvenzgeldversicherung
Kurzinfo
Die Insolvenzgeldversicherung wird von den Arbeitsagenturen durchgeführt und von den Arbeitgebern über die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage, die die Krankenkassen seit 2009 einziehen, finanziert. Hierüber haben Arbeitnehmer und die Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf offene Rückstände in Form des Insolvenzgeldes. Die Krankenkassen wie die Arbeitnehmer haben grundsätzlich für die letzten drei Monate der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf die vom Beitragsschuldner noch nicht entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Beschäftigten selbst Anspruch auf nicht erfüllte Entgeltansprüche (§ 165 SGB III).
Die Arbeitsagenturen erstatten den Krankenkassen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist. Davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Dies gilt auch für die Umlagen U1 und U2 zur Entgeltfortzahlungsversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V für freiwillig versicherte Beschäftigte, sowie für die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage (§ 175 SGB III). Leistungen kommen nicht nur bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Betracht, sondern auch dann, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde oder die Betriebstätigkeit des schuldnerischen Unternehmens vollständig beendet wurde und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit macht ihre Leistungen im Insolvenzverfahren eigenständig (§ 169 SGB III) geltend.