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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Elternzeit - Antrag
Elternzeit - Antrag
Inhaltsübersicht
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Information
1. Antrag auf Elternzeit
Wer also Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, muss einen rechtzeitige schriftliche Erklärung an seinen Arbeitgeber richten, wobei der Arbeitgeber die Elternzeit nicht genehmigen muss. Es handelt sich also nicht um einen Antrag im klassischen Sinne. Der Arbeitgeber muss aber fristgerecht informiert werden.
Dazu sind zwei unterschiedliche Fristen zu beachten, je nach Zeitpunkt wann Elternzeit genommen werden soll:
Im Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen im Voraus beim Arbeitgeber angezeigt werden,
Im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum vollendeten achten Lebensjahr muss die Elternzeit spätestens 13 Wochen im Voraus beim Arbeitgeber angezeigt werden.
Praxistipp:
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der betreffenden Arbeitnehmer keinesfalls der Arbeit fernbleiben. Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG würde – mangels bestehender Elternzeit – nicht gelten.
Bei Beantragung der Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Geburtstag muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiträume die Elternzeit innerhalb von zwei Jahren genommen werden soll, § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG . Diese Erklärung ist für für beide Seiten bindend, auch wenn für weniger als zwei Jahre Elternzeit angezeigt wird. Es muss also nicht sofort nach der Geburt Elternzeit genommen werden, es muss nur erklärt werden, wie die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre auf den festgesetzten Zeitraum von zunächst zwei Jahren verteilt werden soll. Die Elternzeit ist dann wie beantragt durchzuführen. Damit soll vor allem die Dispositionsfreiheit und Planungssicherheit des Arbeitgebers geschützt werden. Beabsichtigen die Eltern, die Elternzeit zu splitten, müssen sie dies in ihrem Antrag eindeutig zum Ausdruck bringen.
Praxistipp:
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe müssen sich Eltern also gut überlegen, wann sie Elternzeit nehmen wollen und wie die einzelnen Zeiträume aufgeteilt werden sollen. Änderungen sind später nicht mehr ohne weiteres möglich.
Weitere „flexible“ Elternzeiten muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gesondert schriftlich beim Arbeitgeber beantragen und dabei die Frist von 13 Wochen beachten, wenn die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden soll.
Praxistipp:
Anders als z.B. im Bereich der Teilzeitarbeit bedarf die Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Beide Seiten müssen sich nicht einmal einigen. Es wird oft übersehen, dass §§ 15, 16 BEEG den Eltern einen verbindlichen Rechtsanspruch gewähren. Wenn deshalb ein Elternteil unter Einhaltung aller Formvorschriften erklärt, für eine bestimmte Zeit Elternzeit in Anspruch zu nehmen, kann diesem Rechtsanspruch nichts entgegen gesetzt werden (LAG Düsseldorf, 29.09.2010 - 4 Ca 4023/10). Arbeitgeber haben zu ihrer Planungssicherheit allein Anspruch auf eine rechtzeitige Information über die Planungen der Mitarbeiter, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Weitere Rechte bestehen dagegen nicht. Ein Arbeitgeber kann sich also nicht auf betriebliche Gründe berufen und den Antritt der Elternzeit ablehnen oder eine Verschiebung auf einen anderen Zeitraum fordern.
Wenn es nicht möglich ist, den Antrag auf Elternzeit rechtzeitig zu stellen, ist es in dringenden, vom Gesetz allerdings nicht näher definierten Fällen, ausnahmsweise möglich, den Antrag auf Elternzeit innerhalb einer angemessenen kürzeren Frist zu stellen, (§ 16 Abs. 1 S. 3 BEEG). Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn das Elternteil aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthalts an der Einhaltung der Frist gehindert ist.
Soweit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen können, können sie dieses innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes tun, § 16 Abs. 2 BEEG. Auf diesen Ausnahmefall können sich Eltern nur berufen wenn es ihnen ohne eigenes vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführtes Verschulden nicht möglich war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, weil sie an der Abgabe der Erklärung gehindert waren, z.B. aufgrund eines unverschuldeten Krankenhausaufenthaltes nach einem Unfall.
2. Schriftform
Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss einen schriftlichen Antrag stellen. § 16 Abs. 1 BEEG schreibt die Schriftform ohne Ausnahmen zwingend vor. Mündliche Absprachen geben den Eltern also keinen Anspruch, die Elternzeit nach ihren Wünschen ausgestalten zu können, denn mündliche Vereinbarungen können die vorgeschriebene Antragsform nicht ersetzen.
Wenn also beispielsweise die gewünschten Elternzeiträume mündlich im Vorfeld abgesprochen wurden, anschließend aber nicht schriftlich fixiert worden sind und es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kommt, bleibt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nicht anderes übrig als einen - neuen - schriftlichen Antrag zu stellen, mit der Folge, dass die Elternzeit nach § 16 BEEG erst sieben bzw. 13 Wochen nach diesem Antrag in Anspruch genommen werden kann.
Neben der Schriftform bestehen aber keinen weiteren Formvorschriften. Viele Personalabteilungen halten einen Vordruck für den Antrag auf Elternzeit bereit, jedoch kann die Vereinbarung genauso frei formuliert werden.
3. Bescheinigung
Der Arbeitgeber hat die Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 S. 8 BEEG zu bescheinigen, damit auch die Eltern Rechtssicherheit haben. Die Bescheinigung kann beispielsweise über den Vordruck zum Antrag auf Elternzeit erfolgen.
Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind den Eltern entsprechende Bescheinigungen auszustellen, wenn der neue Arbeitgeber Nachweise über bereits genommene Elternzeiten verlangt, § 16 Abs. 1 S. 9 BEEG.
Siehe auch