Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Normen
§ 296 SGB III
§§ 44 - 46 SGB III
Kurzinfo
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) löst den Vermittlungsgutschein, der bis zum 31.03.2012 ausgegeben wurde, ab. Dieses Instrument ist eine Bescheinigung, in dem die Fördervoraussetzungen für eine oder mehrere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung bestätigt werden. Es werden das Maßnahmeziel und der Maßnahmeinhalt festgelegt, verbunden mit einer verbindlichen Förderzusage. Der Arbeitsuchende kann mit dem Gutschein selbst einen zugelassenen Maßnahmeträger, einen privaten Arbeitsvermittler oder einen Arbeitgeber aufsuchen, der dann direkt mit der Arbeitsagentur die Maßnahmekosten abrechnet.
Information
Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose sollen mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eine individuelle Förderung erhalten. Ist eine Person bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, kann nach Erfüllung bestimmter Kriterien ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragt werden. Der AVGS steht in unterschiedlichen Versionen zur Verfügung.
AVGS-MPAV
Der AVGS-MPAV dient der Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch eine private Arbeitsvermittlung. Die durch die Vermittlung entstehenden Kosten werden zur Gänze durch den AVGS abgedeckt.
AVGS-MAT
Mit dem AVGS-MAT kann ein professionelles Coaching oder Profiling in Anspruch genommen werden.
AVGS-MAG
Der AVGS-MAG ermöglicht die Teilnahme an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme im Ausmaß von sechs bis acht Wochen.
Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben einen Anspruch auf einen AVGS nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten.
Ein AVGS kann auch ohne Rechtsanspruch beantragt werden. Die Entscheidung liegt in diesen Fällen im Ermessen des Fallmanagers der Agentur für Arbeit.
Ist die Arbeitslosigkeit kürzer als sechs Wochen, kann im individuellen Fall ein AVGS ausgestellt werden.
Hat der Kunde bereits die Kündigung erhalten, befindet sich aber noch in Beschäftigung, kann ein AVGS ohne Rechtsanspruch beantragt werden.
Bezieher von Bürgergeld (ehem. Alg II) bzw. nicht Leistungsbezieher können den AVGS als Ermessensleistung ohne Wartezeit erhalten. Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach §§ 44 - 46 SGB III bzw. an einer Weiterbildung gem. § 81 SGB III bleiben bei der Berechnung der 3-Monatsfrist unberücksichtigt.
Die Höhe der Vermittlungsvergütung beträgt einheitlich 2.000,00 EUR. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen i.S.d. SGB IX kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500,00 EUR ausgestellt werden, § 45 Abs. 6 SGB III. Die Vergütung wird i.H.v. 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler ausgezahlt.