Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Probebeschäftigung und Arbeitshilfen
Probebeschäftigung und Arbeitshilfen
Normen
Kurzinfo
Der Begriff "Probebeschäftigung" drückt aus, dass die Zielsetzung dieses Instrumentes darin besteht, behinderten Menschen Arbeitsmöglichkeiten zu eröffnen, bei denen entweder
- zweifelhaft ist, ob sie für einen vorgesehenen Arbeitsplatz überhaupt geeignet sind (z.B. lange Arbeitsentwöhnung bei psychisch behinderten Menschen), oder
- die auf Spezialkenntnisse angewiesen sind, die im Rahmen einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme nicht vermittelt werden können, um im Verlauf der Beschäftigung die Eignung des behinderten Menschen für einen bestimmten Arbeitsplatz zu erproben.
Damit Arbeitgeber zukünftig verstärkt von der Möglichkeit eines Probearbeitsverhältnisses von behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zur Eignungsfeststellung für den Arbeitsplatz Gebrauch machen, können entsprechende Zuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit gewährt werden.
Förderungsfähige Kosten für die Probebeschäftigung sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie z.B. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen auch Umlagen sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Nicht dazu zählen Lohnkosten für Überstunden, Urlaubsabgeltung oder Aufwendungen, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an sich entstehen (z.B. anteilige Kosten für Lohnbuchhaltung). Erstattet werden können die gesamten Kosten einer befristeten Probebeschäftigung bis zu einer Dauer von drei Monaten, wenn auf diese Weise die Chancen der beruflichen Wiedereingliederung verbessert werden oder eine vollständige und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dieses erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach den Regeln des Sozialgesetzbuch IX nicht besteht, § 46 Abs. 2 SGB III.
Einzelheiten ergeben sich aus einer entsprechenden Anordnung der Bundesagentur für Arbeit.