Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II. RdSchr. 12a, § 11 SGB V - Leistungsarten
Tit. II. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. II. – § 11 SGB V - Leistungsarten
Tit. II. RdSchr. 12a – § 11 SGB V - Leistungsarten 1
Hier nicht abgebildet. Vgl. § 11 Abs. 6 SGB V